Die folgenden Punkte

  • Anpas­sung der Abgaben­ord­nung und anderer Gesetze an das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Perso­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) - mit befris­teter Beibe­hal­tung des Status Quo bei der der Grund­er­werb­steuer,
  • Anpas­sung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuer­ver­mei­dungs­richt­linie (ATAD),
  • Daten­aus­tausch zwischen den Unter­nehmen der privaten Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung, der Finanz­ver­wal­tung und den Arbeit­ge­bern; Verschie­bung der Einfüh­rung des neuen Verfah­rens um zwei Jahre,
  • Strei­chung der Besteue­rung der Dezem­ber­hilfe 2022 und
  • Folge­än­de­rungen im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren

sind in das Kreditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz übernommen worden, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. Somit wird das Kreditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz noch im Jahr 2023 im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht, sodass die o.a. steuer­li­chen Änderungen zum 1.1.2024 in Kraft treten können. 

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Perso­nen­ge­sell­schafts­rechts, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, wurde das Recht der Perso­nen­ge­sell­schaften umfas­send überar­beitet. Um steuer­liche Probleme zu vermeiden, gelten rechts­fä­hige Perso­nen­ge­sell­schaften für Zwecke der Ertrags­be­steue­rung als Gesamt­hand und deren Vermögen als Gesamt­hand­sver­mögen. Wirtschafts­güter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechts­fä­higen Perso­nen­ge­sell­schaft zustehen, werden den Betei­ligten oder Gesell­schaf­tern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurech­nung für die Besteue­rung erfor­der­lich ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO - neu).

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 19 - 36 des Kreditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz | 21-12-2023