Ob Sonn-, Feier­tags- und Nacht­ar­beits­zu­schläge beitrags­pflichtig zur Sozial­ver­si­che­rung sind, hängt maßgeb­lich vom Grund­lohn ab. Die Regeln im Steuer­recht weichen jedoch teilweise vom Beitrags­recht ab.

Arbeit­geber können ihren Beschäf­tigten einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt zahlen, weil sie ihre Leistung zu Zeiten erbringen, an denen die Mehrheit der Beschäf­tigten arbeits­frei hat. Der Anspruch der Beschäf­tigten auf Sonn-, Feier­tags- und Nacht­ar­beits­zu­schläge ergibt sich aus dem Gesetz (Nacht­ar­beit), einem Tarif­ver­trag, einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder dem Arbeits­ver­trag.

Steuer­recht: Zuschläge, die ein Betrieb für tatsäch­lich geleis­tete Sonn-, Feier­tags- und Nacht­ar­beit neben dem Lohn oder Gehalt (= Grund­lohn) zahlt, sind steuer­frei, soweit sie die gesetz­lich festge­schrie­benen Prozent­sätze des Grund­lohns nicht übersteigen. Als Grund­lohn ist dabei maximal ein Betrag von 50 € pro Stunde anzusetzen. Die Obergrenze gilt auch bei Beschäf­tigten mit einem höheren Grund­lohn.

Beitrags­recht: In der Sozial­ver­si­che­rung sind steuer­freie Zuschläge nur beitrags­frei, wenn sie sich aus einem Grund­lohn von bis zu 25 € pro Stunde berechnen. Hier weicht das Beitrags­recht vom Steuer­recht ab. Verdient ein Beschäf­tigter mehr als 25 €, so können die Zuschläge für Sonntags- Feier­tags- und Nacht­ar­beit zwar steuer­frei, aber nicht beitrags­frei sein.

Fazit: Für die Beitrags­frei­heit in der Sozial­ver­si­che­rung müssen alle für die Steuer­frei­heit geltenden Voraus­set­zungen erfüllt sein, z. B. Zahlung zusätz­lich zum Grund­lohn für tatsäch­lich geleis­tete Sonn-, Feier­tags- und Nacht­ar­beit, Höhe der Zuschlags­sätze und die steuer­lich maßgeb­li­chen Arbeits­zeiten.

Quelle: Sonstige | Sonstige | . | 16-11-2023