Für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens kann derzeit neben der linearen Abschrei­bung die 20%ige Sonder­ab­schrei­bung gem. § 7g Abs. 5 EStG beansprucht werden. Die bishe­rige 20%ige Sonder­ab­schrei­bung soll für abnutz­bare beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder herge­stellt werden, auf 50% erhöht werden.

Die Sonder­ab­schrei­bung, die ab 2024 auf 50% erhöht werden soll, ist eine rein steuer­liche Abschrei­bung (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Die 50%ige Sonder­ab­schrei­bung kann inner­halb von 5 Jahren zusätz­lich zur linearen Abschrei­bung in Anspruch genommen werden. Die Sonder­ab­schrei­bung wird im Jahr der Anschaf­fung nicht zeitan­teilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaf­fung im Dezember der volle Betrag der Sonder­ab­schrei­bung als Betriebs­aus­gabe abgezogen werden kann.

Begüns­tigt sind nur Betriebe, deren Gewinn im Jahr vor der Inanspruch­nahme nicht mehr als 200.000 € betragen hat. Bei der Ermitt­lung der Gewinn­grenze von 200.000 € bleiben die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge ebenso unberück­sich­tigt wie eventu­elle Hinzu­rech­nungs­be­träge.

Hinweis: Die 20%ige bzw. 50%ige Sonder­ab­schrei­bung, die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handels­recht­lich unzulässig.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 3 des Entwurfs des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 10-08-2023