Die, durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz verab­schie­dete Sonder­ab­schrei­bung für neue und gebrauchte beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens beträgt

  • 20%, wenn sie vor dem 1.1.2024 angeschafft oder herge­stellt wurden bzw. 
  • 40%, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft oder herge­stellt wurden oder werden.

Voraus­set­zung ist, dass die Wirtschafts­güter

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und im Folge­jahr vermietet werden oder 
  • in einer inlän­di­schen Betriebs­stätte (fast) ausschließ­lich betrieb­lich genutzt werden.

Es sind nur Betriebe begüns­tigt, die im zurück­lie­genden Wirtschafts­jahr die Gewinn­grenze von 200.000 € nicht überschreiten. Bei der Ermitt­lung der Gewinn­grenze von 200.000 € bleiben Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge ebenso unberück­sich­tigt wie eventu­elle Hinzu­rech­nungs­be­träge. Auch bei Perso­nen­ge­sell­schaften ist die Gewinn­grenze von 200.000 € maßge­bend. Zur Ermitt­lung der Gewinn­grenze der Perso­nen­ge­sell­schaft ist die Summe der Beträge maßge­bend, die sich aus der Gesell­schafts­bi­lanz und aus Ergän­zungs- und Sonder­bi­lanzen ergeben. Im Jahr der Betriebs­grün­dung gibt es kein Vorjahr, sodass die Gewinn­grenze nie überschritten wird.

Die Sonder­ab­schrei­bung, die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann (bei belie­biger Vertei­lung), ist handels­recht­lich unzulässig. Die Sonder­ab­schrei­bung wird im Jahr der Anschaf­fung nicht zeitan­teilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaf­fung im Dezember der volle Betrag der Sonder­ab­schrei­bung als Betriebs­aus­gabe abgezogen werden kann.

Die Sonder­ab­schrei­bung kann also nur beansprucht werden, wenn das neue und gebrauchte beweg­liche Wirtschaftsgut des Anlage­ver­mö­gens

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und im Folge­jahr vermietet wird oder 
  • in einer inlän­di­schen Betriebs­stätte (fast) ausschließ­lich betrieb­lich genutzt wird.

Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließ­lich betrieb­lich genutzt, wenn der private Nutzungs­an­teil nicht mehr als 10% beträgt. Die ersten beiden Jahre sind somit entschei­dend. Die fast ausschließ­liche betrieb­liche Nutzung muss unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und im darauf­fol­genden Wirtschafts­jahr. Es nutzt nichts, wenn die private Nutzung im 1. Jahr über 10% liegt und diese erst im 2. Jahr auf 10% oder weniger reduziert wird oder die private Nutzung im 1. Jahr nicht mehr als 10% beträgt, aber im 2. Jahr die 10%-Grenze überschreitet.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 7g Abs. 5 EStG i.d.F. des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 27-03-2024