Die Bundes­rechts­an­walts­kammer hat zu einer Verfas­sungs­be­schwerde des FDP-Vorstands Stellung genommen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Weite­r­erhe­bung des Solida­ri­täts­zu­schlags über das Jahr 2020 hinaus verfas­sungs­recht­lich nicht mehr zulässig ist, weil sie nicht mehr durch Artikel 106 Abs. 1 Nr. 5 des Grund­ge­setzes gedeckt ist. Das Grund­ge­setz lässt zusätz­liche Abgaben nur als ergän­zende Abgaben bei Bedarfs­spitzen zu – wie es bei der Wieder­ver­ei­ni­gung der Fall war. 

Die Erhebung des allge­meinen Solida­ri­täts­zu­schlags für alle wurde Ende 2019 umgewan­delt, sodass es sich nunmehr um einen Sonder­zu­schlag für rund 10% der Steuer­pflich­tigen handelt. Dies verstößt nach der Stellung­nahme der Bundes­rechts­an­walts­kammer außerdem gegen den Gleich­heits­satz des Artikel 3 des Grund­ge­setzes.

Fazit: Gegen die Festset­zung des Solida­ri­täts­zu­schlags sollte unter Hinweis auf das anhän­gige Verfahren beim BVerfG (Az. 2 BvR 1505/20) Einspruch einge­legt und eine Ausset­zung des Einspruchs­ver­fah­rens beantragt werden.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Stellung­nahme der Bundes­rechts­an­walts­kammer | 07-03-2024