Die Sofort­mel­dung ersetzt nicht die Anmel­dung eines Arbeit­neh­mers. Sie ist mit dem Melde­grund 20 abzugeben und unabhängig von der regulär nach der DEÜV abzuge­benden Anmel­dung zusätz­lich zu erstatten. Sofort­mel­dungen sind direkt an die Daten­stelle der Renten­ver­si­che­rung (DSRV) nur elektro­nisch möglich. Ist die Versi­che­rungs­nummer des Arbeit­neh­mers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofort­mel­dung nicht bekannt, sind zusätz­lich

  • die für die Vergabe einer Versi­che­rungs­nummer erfor­der­li­chen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und
  • ggf. die Europäi­sche Versi­che­rungs­nummer

mit der Sofort­mel­dung zu übermit­teln. Die ermit­telte oder neu verge­bene Versi­che­rungs­nummer wird dem Arbeit­geber direkt von der DSRV im elektro­ni­schen Daten­aus­tausch zurück­ge­meldet.

Die Abgabe der Sofort­mel­dung ist für folgende Wirtschafts­be­reiche vorge­sehen:

  • Bauge­werbe
  • Gaststätten- und Beher­ber­gungs­ge­werbe
  • Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­werbe
  • Spedi­tions-, Trans­port- und damit verbun­dene Logis­tik­ge­werbe
  • Schau­stel­ler­ge­werbe
  • Unter­nehmen der Forst­wirt­schaft
  • Gebäu­de­rei­ni­gungs­ge­werbe
  • Unter­nehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstel­lungen betei­ligen
  • Fleisch­wirt­schaft
  • Prosti­tu­ti­ons­ge­werbe
  • Wach- und Sicher­heits­ge­werbe

Die Sofort­mel­dung ist in den betrof­fenen Wirtschafts­be­rei­chen vor oder spätes­tens mit Beschäf­ti­gungs­be­ginn mit folgenden Inhalten abzugeben:

  • Familien- und Vornamen
  • Versi­che­rungs­nummer
  • Betriebs­nummer des Arbeit­ge­bers
  • Tag der Beschäf­ti­gungs­auf­nahme

Die Melde­pflicht gilt für alle Beschäf­tigten des Unter­neh­mens der genannten Wirtschafts­zweige. Auf die Art der Beschäf­ti­gung kommt es nicht an.

Frist und Form der Abgabe der Sofort­mel­dung
Die Sofort­mel­dung kann bereits vor Aufnahme der Beschäf­ti­gung abgegeben werden. Sie ist spätes­tens bei Beschäf­ti­gungs­auf­nahme zu erstatten. Die Sofort­mel­dung kann ausschließ­lich auf elektro­ni­schem Weg über

  • eine elektro­ni­sche Ausfüll­hilfe (z. B. sv-net) durch die einstel­lende Person vor Ort oder
  • die EDV des Arbeit­ge­bers (zerti­fi­ziertes Entgelt­ab­rech­nungs­pro­gramm)

abgegeben werden. Die Meldung kann nicht im Laufe des Tages nachge­holt werden.
Sofern während einer Prüfung vor Ort keine Angabe zur Beschäf­ti­gung in der Betriebs­prü­fungs­datei der Renten­ver­si­che­rung vom Prüfer gefunden wird, gilt die Tätig­keit als Schwarz­ar­beit. Daraus resul­tieren straf­recht­li­chen Konse­quenzen.

Durch die Sofort­mel­dung ist die Mitfüh­rungs­pflicht des Sozial­ver­si­che­rungs­aus­weises für Arbeit­nehmer in den bisher mitfüh­rungs­pflich­tigen Branchen entfallen. Die Ausweis­pflicht ist jedoch nicht in vollem Umfang entfallen. Arbeit­nehmer müssen sich jetzt durch Perso­nal­do­ku­mente (z. B. Perso­nal­aus­weis) ausweisen. Auch ander­wei­tige behörd­liche Licht­bild­aus­weise (z. B. Dienst­aus­weis eines Beamten, Führer­schein) reichen zur Perso­nen­iden­ti­fi­zie­rung aus. Führt der Arbeit­nehmer die vorge­schrie­benen Ausweis­pa­piere nicht mit, darf er im Falle einer Kontrolle bis zur Klärung des Sachver­halts nicht beschäf­tigt werden. In einem solchen Fall hat der Beschäf­tigte für die Zeit des Nicht­ein­satzes keinen Anspruch auf Entgelt. Der Beschäf­tigte hat die Unmög­lich­keit der Arbeits­leis­tung zu vertreten.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbin­dung mit § 7 DEÜV | 30-03-2023