Wie Aufwen­dungen, die der Arbeit­geber für Sicher­heits­maß­nahmen für seine Arbeit­nehmer trägt oder ersetzt, die aufgrund ihrer beruf­li­chen Position einer konkreten Gefähr­dung ausge­setzt sind, lohnsteu­er­lich zu behan­deln sind, richtet sich nach folgenden Krite­rien

Perso­nen­schutz: Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers für den Perso­nen­schutz (z. B. Leibwächter und Perso­nen­schützer) führen bei der konkret zu schüt­zenden Person nicht zu steuer­pflich­tigem Arbeits­lohn. Begrün­dung: Diese Leistungen liegen im ganz überwie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers.

Einbau von Sicher­heits­ein­rich­tungen: Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers für den Einbau von Sicher­heits­ein­rich­tungen in eine Mietwoh­nung oder in ein zu eigenen Wohnzwe­cken genutztes Wohnei­gentum richtet sich nach dem Maß der Gefähr­dung des einzelnen Arbeit­neh­mers. Ob diese Vorteile steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn sind oder im ganz überwie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers gewährt werden, ist danach zu beurteilen, ob und inwie­weit der Arbeit­nehmer in seiner Position gefährdet ist. Für die lohnsteu­er­liche Behand­lung spielt es keine Rolle, ob die Sicher­heits­ein­rich­tungen in das Eigentum des Arbeit­neh­mers übergehen oder nicht. Die Betriebs- und Wartungs­kosten teilen steuer­lich das Schicksal der Einbau­kosten. Sie sind gegebe­nen­falls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuer­pflich­tigen Anteils an den Gesamt­ein­bau­kosten steuer­pflichtig.

Arbeit­nehmer mit konkreter Positi­ons­ge­fähr­dung: Bei Arbeit­neh­mern, die von einer Sicher­heits­be­hörde in die Gefähr­dungs­stufen 1 bis 3 einge­ordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicher­heits­ein­rich­tungen in der Regel kein steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn. Grund: Die Vorteile aus dem Einbau werden im ganz überwie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers gewährt. Bei Arbeit­neh­mern der Gefähr­dungs­stufe 3 gilt dies aller­dings in der Regel nur bis zu dem Betrag von 30.000 €, der vergleich­baren Bundes­be­diens­teten als Regel­be­trag zur Verfü­gung gestellt wird. Bei den Aufwen­dungen ist von einem ganz überwie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers auszu­gehen, soweit sie den Einbau von Sicher­heits­ein­rich­tungen betreffen, die von der Sicher­heits­be­hörde empfohlen worden sind.

Hinweis: Bei Arbeit­neh­mern, für die keine konkrete Gefähr­dungs­lage vorliegt, handelt es sich bei den Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers um steuer­pflich­tigen Arbeits­lohn.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2332/23/10006 :001 | 10-11-2024