Es gehört zu den Aufgaben der Deutschen Renten­ver­si­che­rung Bund (DRV Bund) zu prüfen, ob eine abhän­gige Beschäf­ti­gung oder eine selbstän­dige Tätig­keit vorliegt (= sogenanntes Status­fest­stel­lungs­ver­fahren).

Praxis-Beispiel:
Ein Journa­list war als Chefre­dak­teur zunächst mehrere Jahre bei einem Verlag angestellt. Nach einer Vertrags­än­de­rung war er nicht mehr als Chefre­dak­teur tätig, sondern nur noch für die Erstel­lung von redak­tio­nellen Beiträgen zuständig. Die DRV Bund stellte fest, dass es sich bei der Tätig­keit auch nach der Vertrags­än­de­rung um eine abhän­gige Beschäf­ti­gung handelt. Dagegen klagten der Journa-list und der Verlag.

Das Hessi­sche Landes­so­zi­al­ge­richt stufte die Tätig­keit als nicht sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig ein. Die redak­tio­nelle Tätig­keit eines Journa­listen ist sowohl im Rahmen einer abhän­gigen Beschäf­ti­gung als auch als Selbst­stän­diger möglich. Es sei auch weit verbreitet, dass redak­tio­nelle Beiträge durch freie Mitar­beiter erbracht würden. Bei der Feststel­lung des sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Status sei die grund­recht­lich geschützte Presse­frei­heit zu berück­sich­tigen. Dadurch könne ein grund­sätz­li­cher Bedarf an Beschäf­ti­gung in freier Mitar­beit insbe­son­dere bei redak­tio­nell verant­wort­li­chen Mitar­bei­tenden bestehen. Dazu gehörten Mitar­bei­tende, „die in nicht unwesent­li­chem Umfang am Inhalt des redak­tio­nellen Teils der Zeitung gestal­tend mitwirken“.

Mit der vertrag­li­chen Änderung sei der Journa­list nicht mehr als Chefre­dak­teur tätig gewesen, sondern nur noch für die Erstel­lung redak­tio­neller Beiträge für ein sechsmal jährlich erschei­nendes Magazin zuständig. Zudem arbeite er überwie­gend außer­halb der Redak­ti­ons­räume des Verlags. Die Vergü­tung richte sich auch nicht nach einem festen Stunden­lohn, sondern nach einer verein­barten Pauschale. Reise­kosten seien zudem nicht vergütet worden. 

Fazit: der Journa­list war weitge­hend weisungs­frei tätig und nur in dem Umfang in die Betriebs­ab­läufe des Verlags einge­glie­dert, wie das für die Nutzung der von ihm gelie­ferten Beiträge für die Zeitschrift zwingend erfor­der­lich war. Darauf ist bei Vertrags­ge­stal­tungen zu achten.

Quelle: Sonstige | Urteil | Hessi­sches LSG, Urteil vom 24.11.2022, L 8 BA 52/19 | 23-11-2022