Der Steuer­pflich­tige kann 30% des Entgelts, das er für den Besuch einer Schule in freier Träger­schaft oder einer überwie­gend privat finan­zierten Schule, die sein Kind besucht, als Sonder­aus­gaben geltend machen, höchs­tens 5.000 €. Nicht abziehbar ist das Entgelt für Beher­ber­gung, Betreuung und Verpfle­gung. Ob die schul­recht­li­chen Krite­rien vorliegen, entscheidet grund­sätz­lich das zustän­dige inlän­di­schen Landes­mi­nis­te­rium (z. B. Schul- oder Kultus­mi­nis­te­rium), die Kultus­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Länder (KMK) oder die zustän­dige inlän­di­sche Zeugnis­an­er­ken­nungs­stelle. Die Finanz­ver­wal­tung ist an deren Entschei­dung gebunden.

Der Besuch einer anderen Einrich­tung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufs­ab­schluss ordnungs­gemäß vorbe­reitet, steht einem Schul­be­such in diesem Sinne gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich. Der Höchst­be­trag wird für jedes Kind, bei dem die Voraus­set­zungen vorliegen, je Eltern­paar nur einmal gewährt.

Im Zweifel hat der Steuer­pflich­tige dem Finanzamt den Nachweis der Schul­form zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur gefor­dert werden, wenn ernst­liche Zweifel begründet sind, dass es sich um eine Schule in freier Träger­schaft oder um eine überwie­gend privat finan­zierte Schule handelt (z. B. bei außer­ge­wöhn­lich niedrigen Zahlungen an die Schule).

Für die Anerken­nung des Sonder­aus­ga­ben­ab­zugs kommt es allein darauf an, wer das Schul­geld wirtschaft­lich getragen hat. Schul­geld­zah­lungen können daher bei den Eltern auch dann berück­sich­tigt werden, wenn deren unter­halts­be­rech­tigtes Kind selbst Vertrags­partner der Schule ist. Von der erfor­der­li­chen Unter­halts­be­rech­ti­gung des Kindes ist auszu­gehen, wenn die Eltern für das Kind Kinder­geld bzw. einen Kinder­frei­be­trag erhalten.

Voraus­set­zung ist, dass die Schule in einem Mitglied­staat der Europäi­schen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäi­schen Wirtschafts­raum Anwen­dung findet, und die Schule zu einem von dem zustän­digen inlän­di­schen Minis­te­rium eines Landes, von der Kultus­mi­nis­ter­kon­fe­renz der Länder oder von einer inlän­di­schen Zeugnis­an­er­ken­nungs­stelle anerkannten oder einem inlän­di­schen Abschluss an einer öffent­li­chen Schule als gleich­wertig anerkannten allge­mein­bil­denden oder berufs­bil­denden Schul-, Jahrgangs- oder Berufs­ab­schluss führt.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Vfg. des Bay. Landes­amts für Steuern, S 2221.1.1 . 8/161 St 36 | 15-06-2023