Zahlungen an einen Förder­verein können Schul­gelder darstellen, die als Sonder­aus­gaben abziehbar sind, wenn die Gelder an einen Schul­träger zur Finan­zie­rung der Schule weiter­leitet werden, die von den eigenen Kindern besucht wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger zahlten im Jahr 2019 insge­samt 1.000 € (für 4 Monate je 250 €) an den Förder­verein (e.V.) der Schule. Der Förder­verein war nach dem Freistel­lungs­be­scheid des Finanz­amts wegen der Förde­rung von Bildung und Erzie­hung, Förde­rung der Lehrtä­tig­keit und des Schul­le­bens als gemein­nützig anerkannt und daher von der Körper­schaft­steuer und der Gewer­be­steuer befreit. Das Finanzamt ließ den Betrag von 1.000 €, die als Schul­geld­zah­lungen geltend gemacht wurden, nicht zum Abzug zu. Zur Begrün­dung gab das Finanzamt an, es handele sich nicht um Schul­geld­zah­lungen im einkom­men­steu­er­recht­li­chen Sinne. Die Zahlungen seien nicht ausschließ­lich als Entgelt für den reinen Schul­be­such verein­nahmt worden. 
Hierhier­gegen legten die Kläger Einspruch ein und reichten eine Beschei­ni­gung des Förder­ver­eins ein, in der bestä­tigt wurde, dass die Kläger einen Betrag von 1.000 € gezahlt haben. Der gemein­nüt­zige Förder­verein habe diese Zahlung nach seiner Satzung dem gemein­nüt­zigen Schul­träger zur Verfü­gung gestellt, damit dieser den nach dem Schul­ge­setz erfor­der­li­chen Eigen­an­teil aufbringen könne.

Sonder­aus­gaben sind u.a. 30% des Entgelts, höchs­tens 5.000 €, das der Steuer­pflich­tige für ein Kind für dessen Besuch einer Schule in freier Träger­schaft oder einer überwie­gend privat finan­zierten Schule entrichtet. Diese Voraus­set­zungen sind erfüllt. Zwischen den Betei­ligten ist zu Recht unstreitig, dass die Schule eine staat­lich anerkannte Ersatz­schule ist. Entgegen der Ansicht des Finanz­amts stellen die entrich­teten 1.000 € ein Entgelt dar, das als Schul­geld abziehbar ist. Der Begriff des Entgelts ist nicht näher definiert. Verstanden wird hierunter das von den Eltern zu entrich­tende Schul­geld für den Schul­be­such der Kinder, wobei es auf die Bezeich­nung als Schul­geld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schul­be­trieb handeln, soweit diese Kosten an einer staat­li­chen Schule von der öffent­li­chen Hand getragen würden.

Fazit: Entschei­dend ist die wirtschaft­liche Betrach­tung, sodass sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegen­leis­tung für den Schul­be­such des Kindes erbracht werden, den Entgelt­be­griff erfüllen. Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förder­verein, der diese zur Deckung der Betriebs­kosten an den Schul­träger weiter­leitet, den Entgelt­be­griff. Setzt der Schul­träger das Schul­geld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwen­dungen der Eltern an die Schule aufrecht­erhalten werden kann, die dieser satzungs­gemäß an den Schul­träger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwen­dungen um ein Leistungs­ent­gelt und nicht um Spenden.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Münster, 13 K 841/21 E | 24-10-2023