Eine Grund­stücks­schen­kung ist noch nicht ausge­führt, wenn aufgrund einer vertrag­li­chen Verein­ba­rung der Beschenkte von der Eintra­gungs­be­wil­li­gung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall wird die Zuwen­dung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausge­führt. Haben die Vertrags­par­teien daher bei einer gemischt­frei­ge­bigen Grund­stücks­schen­kung eine Vollzugs­hem­mung verein­bart, wonach der bevoll­mäch­tigte Notar von der Eintra­gungs­be­wil­li­gung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachge­wiesen ist, ist die gemischt-freige­bige Schen­kung erst in diesem Zeitpunkt ausge­führt.

Praxis-Beispiel: 
Mit notari­ellem Vertrag verpflich­tete sich die Eigen­tü­merin eines Grund­stücks gegen Zahlung eines Barkauf­preises in Höhe von 260.000 € sowie einer monat­lich im Voraus zu zahlenden Rente in Höhe von 1.000 € zu übertragen. Zudem verpflich­tete sich die Klägerin, die Eigen­tü­merin des Grund­stücks zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erfor­der­liche Gänge zum Arzt und/​oder zur Apotheke vorzu­nehmen, soweit sie hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Grund­stück ist mit einem Miets­haus bestehend aus acht Wohnungen und zwei Keller­ge­wer­be­räumen bebaut. Die Eigen­tü­merin bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebens­langes unent­gelt­li­ches Wohnrecht zurück­be­hielt. Der Jahres­wert des Wohnrechts wurde in der notari­ellen Urkunde mit 12.000 € angesetzt.

Der Kaufpreis war durch Überwei­sung auf ein Notar­an­der­konto zu entrichten. Die Übergabe des Grund­stücks sollte am Tag des Eingangs des Barkauf­preises, spätes­tens am 1.2.2013 erfolgen. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertrags­aus­fer­ti­gung mit der Auflas­sungs­er­klä­rung dem Grund­buchamt einzu­rei­chen, sobald ihm alle Unter­lagen vorliegen und alle vertrag­li­chen Bedin­gungen für deren Einrei­chung erfüllt oder sicher­ge­stellt sind, insbe­son­dere die Zahluing des Kaufpreises ohne eventu­elle Zinsen. Die Eigen­tü­merin verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintra­gung des Eigen­tums­wech­sels. Die Klägerin ist die Erbin und wurde am 15.2.2013 als Eigen­tü­merin des Grund­stücks in das Grund­buch einge­tragen. Das Finanzamt setzt Schen­kung­steuer fest, weil es davon ausging, dass die Schen­kung mit dem Abschluss des notari­ellen Vertrags vollzogen worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. 

Der BFH musste nun über den Zeitpunkt der gemischten Schen­kung von Immobi­lien im Rahmen der Erbschaft- und Schen­kung­steuer entscheiden Die Parteien hatten eine Klausel aufge­nommen, die den Notar daran hinderte, die Eigen­tums­über­tra­gung im Grund­buch vornehmen zu lassen, bis die Zahlung des Kaufpreises nachge­wiesen war. 

Das Finanz­ge­richt Hamburg hatte zuvor entschieden, dass die Schen­kung bereits mit dem notari­ellen Vertrag ausge­führt worden sei. Der BFH hat dieses Urteil aufge­hoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurück­ver­wiesen. Der BFH betont, dass die Schen­kung erst dann ausge­führt worden ist, wenn alle vertrag­li­chen Bedin­gungen, einschließ­lich der Zahlung des Kaufpreises, erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Schen­kung­steuer erst zum Zeitpunkt der tatsäch­li­chen Zahlung des Kaufpreises entstehen kann.

Der BFH hat den Fall an das Finanz­ge­richt Hamburg zurück­ver­wiesen, damit dieses feststellt, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde und damit, ob und ggf. wann die Schen­kung tatsäch­lich ausge­führt wurde. Sollte sich heraus­stellen, dass die Schen­kung vor dem Tod des Schen­kers nicht ausge­führt wurde, ist die Schen­kung nicht vollzogen. Konse­quenz ist, dass dann der Bescheid über die Schen­kung­steuer ersatzlos aufzu­heben ist.

Quelle:BFH | Urteil | II R 11/21 | 20-08-2024