Schenkt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Computer, handelt es sich um einen steuer­pflich­tigen geldwerten Vorteil. Erfolgt die Schen­kung zusätz­lich zum normalen Arbeits­lohn, kann der Arbeit­geber den geldwerten Vorteil „Computer, ggf. mit Periphe­rie­ge­räten“ pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Diese pauschal besteu­erten Beträge gehören nach § 1 der Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung nicht zum abgabe­pflich­tigen Arbeits­ent­gelt, sodass hierfür keine Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge zu zahlen sind.

Begüns­tigt ist die Übereig­nung von Hardware einschließ­lich techni­schem Zubehör und Software als Erstaus­stat­tung oder als Ergän­zung, Aktua­li­sie­rung und Austausch vorhan­dener Bestand­teile. Die Pauscha­lie­rung ist auch möglich, wenn der Arbeit­geber ausschließ­lich techni­sches Zubehör oder Software übereignet. Aber! Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­räte, die nicht Zubehör eines Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rätes sind oder nicht für die Inter­net­nut­zung verwendet werden können, sind von der Pauscha­lie­rung ausge­schlossen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber schenkt seinem Arbeit­nehmer einen Computer, den er selbst für 1.190 € einschließ­lich Umsatz­steuer einge­kauft hat. Er ermit­telt die pauschale Lohnsteuer von 25% nach dem Laden-preis (also vom Brutto­be­trag). Die pauschale Lohnsteuer beträgt somit 1.190 € x 25% = 297,50 €. 

Hinweis: Für den Unter­nehmer und seinen Arbeit­nehmer ist es besser, den Computer nicht zu verschenken, sondern dem Arbeit­nehmer zur Nutzung zu überlassen. Dann fällt weder Lohnsteuer noch Sozial­ver­si­che­rung an.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | R 40.2. Lohnsteuer-Richt­li­nien – LStR 2023 | 14-12-2023