Unter­nehmer können betrieb­lich veran­lasste Sachzu­wen­dungen, die zusätz­lich zur ohnehin verein­barten Leistung oder Gegen­leis­tung erbracht werden, und Sachge­schenke pauschal mit 30% versteuern (§ 37b EStG). Bemes­sungs­grund­lage der pauschalen Einkom­men­steuer sind die Aufwen­dungen einschließ­lich Umsatz­steuer. Wichtig! Die Pauscha­lie­rung der Einkom­men­steuer nach § 37b EStG setzt die Steuer­pflicht der Sachzu­wen­dungen voraus.

Konse­quenz ist, dass unabhängig vom Betriebs­aus­ga­ben­abzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkom­men­steu­er­baren bzw. einkom­men­steu­er­pflich­tigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteue­rung der Sachzu­wen­dungen und Sachge­schenke aus. § 37b EStG begründet keinen Steuer­tat­be­stand. Vielmehr handelt es sich um eine beson­dere Form der Steuer­erhe­bung. Es ist daher wie folgt zu unter­scheiden:

  • Geschenke an Personen, die nicht in Deutsch­land steuer­pflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
  • Ist der Empfänger des Geschenks ein Unter­nehmer, der das Geschenk wegen der geschäft­li­chen Verbin­dung zum Schenker erhält, führt das Geschenk beim Unter­nehmer zu steuer­pflich­tigen Betriebs­ein­nahmen.
  • Ist der eigene Arbeit­nehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeit­geber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeit­nehmer kein zusätz­li­cher Arbeits­lohn zu erfassen ist. Hinweis: Aufmerk­sam­keiten sind und bleiben steuer­frei und werden daher nicht pauschal versteuert.
  • Ist der Empfänger Arbeit­nehmer in einem anderen Unter­nehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unter­nehmen umgedeutet werden, weil es perso­nen­ge­bunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeits­lohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzu­wen­dung ist ausnahms­weise als Arbeits­lohn­zah­lung durch einen Dritten (= Schenker) zu behan­deln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus. 

Zuwen­dungen Dritter als Arbeits­lohn: Der Lohnsteuer unter­liegt auch der Arbeits­lohn, der im Rahmen des Dienst­ver­hält­nisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeit­geber weiß oder erkennen kann, dass derar­tige Vergü­tungen erbracht werden. Bei der Zuwen­dung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeit­nehmer im Rahmen des Dienst­ver­hält­nisses für seinen Arbeit­geber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraus­set­zung ist also, dass sie sich für den Arbeit­nehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeit­geber darstellt und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hältnis steht.

Fazit: Zuwen­dungen Dritter stellen nur dann Arbeits­lohn dar, wenn sie Entloh­nungs­cha­rakter haben. Der Entloh­nungs­cha­rakter kann regel­mäßig nicht unter­stellt werden. Das gilt insbe­son­dere dann, wenn es sich um Sachzu­wen­dungen von geringem Wert handelt, die üblicher­weise als Aufmerk­sam­keiten einzu­stufen sind (Wertgrenze brutto 60 €).

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Gesetz­liche Regelung | R 38.4 LStR 2023 | 21-12-2023