Die Ausgabe von Restau­rant­schecks, die bis zum Ablauf des Kalen­der­jahres gültig sind und bei einer Vielzahl von Annah­me­stellen einge­löst werden können, ist mit dem amtli­chen Sachbe­zugs­wert anzusetzen, welcher beim Arbeit­nehmer zu lohnsteu­er­pflich­tigem Arbeits­lohn führt. Hier ist grund­sätz­lich auch die Möglich­keit der pauschalen Lohnbe­steue­rung gegeben.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer stellt seinen 10 Arbeit­neh­mern monat­lich je 15 Restau­rant­schecks zu je 6,50 € zur Verfü­gung. Die bis zum Jahres­ende gültigen Schecks konnten bei einer Vielzahl von Annah­me­stellen (Restau­rants, Super­märkte) für Mahlzeiten oder für bestimmte Lebens­mitte (zum direkten Verbrauch) einge­löst werden. Im Januar teilte der Unter­nehmer Restau­rant­schecks im Gesamt­wert von 975 € aus.
Unter Berück­sich­ti­gung des Sachbe­zugs­werts 2024 in Höhe von 4,13 € für ein Mittag­essen übersteigt der Wert des Restau­rant­schecks diesen um 2,37 €. Da der überstei­gende Wert aber nicht mehr als 3,10 € beträgt, ist statt des Verrech­nungs­werts des Gutscheins (6,50 €) der Sachbe­zugs­wert (4,13 €) anzusetzen. Es ergibt sich daher folgender Sachbe­zugs­wert: 15 Arbeits­tage × 4,13 € Sachbe­zugs­wert × 10 Arbeit­nehmer = 619,50 €. Im Sachbe­zugs­wert ist Umsatz­steuer (19%) in Höhe von 98,91 € enthalten.

Die Restau­rant­schecks sind als Sachbezug zu erfassen, soweit alle Voraus­set­zungen erfüllt sind. Dabei ist der Restau­rant­scheck nicht mit seinem Verrech­nungs­wert, sondern mit dem maßge­benden Sachbe­zugs­wert zu bewerten. Diese Bewer­tungs­re­geln gelten auch dann, wenn zwischen dem Arbeit­geber und der Annah­me­stelle keine unmit­tel­baren vertrag­li­chen Bezie­hungen bestehen, weil z. B. ein Unter­nehmen einge­schaltet ist, das die Essens­marken ausgibt.

Voraus­set­zungen: Ein bei einem Dritten einzu­lö­sender Waren­gut­schein ist nur dann als Sachbezug zu behan­deln, wenn

  • tatsäch­lich eine Mahlzeit abgegeben wird. Von einer Mahlzeit ist nur dann auszu­gehen, wenn es sich um Waren zum unmit­tel­baren Verzehr handelt und zum Verbrauch in der Essens­pause bestimmte sind,
  • pro Tag nur ein Restau­rant­scheck in Zahlung genommen wird,
  • der Verrech­nungs­wert des Restau­rant­schecks den amtli­chen Sachbe­zugs­wert einer Mittags­mahl­zeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt und
  • der Restau­rant­scheck nicht an Arbeit­nehmer ausge­geben wird, die eine Auswärts­tä­tig­keit ausüben.

Fazit: Auf Vorrat erwor­bene Lebens­mittel können keine Mahlzeit sein.

Der Arbeit­geber ist verpflichtet, Abwesen­heits­tage der Arbeit­nehmer (Auswärts­tä­tig­keiten, Urlaub oder Erkran­kung) festzu­halten. Er darf für diese Tage keine Restau­rant­schecks ausgeben und muss bereits ausge­ge­bene Restau­rant­schecks zurück­zu­for­dern.

Tipp: Die Abwesen­heits­tage brauchen nicht ermit­telt zu werden, wenn die betrof­fenen Arbeit­nehmer im Kalen­der­jahr an nicht mehr als 3 Arbeits­tagen je Kalen­der­monat im Durch­schnitt eine Auswärts­tä­tig­keit ausüben und nicht mehr als 15 Restau­rant­schecks je Kalen­der­monat an diese Arbeit­nehmer ausge­geben werden.

Wenn die Zuzah­lungen von amtli­chen Sachbe­zugs­werten abwei­chen: Es erfolgt eine Versteue­rung in Höhe der Diffe­renz zwischen der Zuzah­lung und dem Sachbe­zugs­wert, wenn die Zuzah­lungen des Arbeit­neh­mers den amtli­chen Sachbe­zugs­wert unter­schreiten. Überschreiten die Zuzah­lungen den amtli­chen Sachbe­zugs­wert hingegen, ist der Wert des Restau­rant­schecks zu versteuern.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetz­liche Regelung | R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 | 14-11-2024