Der Arbeit­geber zahlt für seinen Minijobber 30% pauschale Abgaben (15% Renten­ver­si­che­rung, 13% Kranken­ver­si­che­rung und 2% pauschale Lohnsteuer). Minijobber sind versi­che­rungs­pflichtig in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Die geringe Diffe­renz von 3,6% zum allge­meinen Beitrags­satz von 18,6% trägt der Arbeit­nehmer. Bei diesem Diffe­renz­be­trag handelt es sich somit um einen Beitrags­an­teil des Minijob­bers, den er als Sonder­aus­gaben abziehen kann.

Bei einem pauschal­ver­steu­erten Minijob ist der Arbeit­geber nicht verpflichtet, eine Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung auszu­stellen. Der renten­ver­si­cherte Minijobber hat also keine Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung, mit der er seine geleis­teten Beiträge gegen­über dem Finanzamt nachweisen kann. Da auch die Renten­ver­si­che­rung selbst keine Beschei­ni­gung übermit­telt, stellt sich die Frage, wie ein Minijobber seine Zahlungen an die Renten­ver­sich­rungen nachweisen kann.

Da der Arbeit­geber regel­mäßig für seine Arbeit­nehmer eine monat­liche Lohnab­rech­nung erstellt, erhält auch ein Minijobber eine monat­liche Lohnab­rech­nung, in der jeweils die einbe­hal­tenen Arbeit­neh­mer­an­teile zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung aufge­führt sind. Diese monat­li­chen Lohnab­rech­nungen sollten aufbe­wahrt werden, um sie bei Bedarf dem Finanzamt als Nachweis vorlegen zu können.

Hinweis für Minijobs im Privat­haus­halt: Die Abrech­nung mit der Minijob-Zentrale erfolgt direkt über das Haushalts­check­ver­fahren, bei dem ein Beitrags­nach­weis für das Finanzamt erstellt wird.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 10 Abs. 1 Nr. 2 | 15-02-2024