Die eigene Verpfle­gung des Unter­neh­mers während einer Geschäfts­reise gehört nicht zu den Kosten der privaten Lebens­füh­rung. Die beruf­liche Veran­las­sung wird gesetz­lich bejaht, wenn der Steuer­pflich­tige vorüber­ge­hend von seiner Wohnung und dem Mittel­punkt seiner dauer­haft angelegten betrieb­li­chen Tätig­keit entfernt betrieb­lich tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Der Betriebs­aus­ga­ben­abzug wird aller­dings auf die Höhe der steuer­li­chen Pauschalen begrenzt. Da der Betriebs­aus­ga­ben­abzug (wenn auch einge­schränkt) zulässig ist, kann es sich insoweit nicht um Kosten der privaten Lebens­füh­rung handeln, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind.

Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteu­er­be­träge aus Leistungen für das Unter­nehmen nicht abziehbar, die auf Aufwen­dungen entfallen, für die das Abzugs­verbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Nicht aufge­führt ist die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, sodass aufgrund dessen keine Einschrän­kung beim Vorsteu­er­abzug gegeben ist.

Konse­quenz: Der BFH hat entschieden, dass aus den Verpfle­gungs­pau­schalen keine Vorsteu­er­be­träge geltend gemacht werden können. Da die Verpfle­gungs­kosten des Unter­neh­mers während einer Geschäfts­reise nicht zu den Kosten der privaten Lebens­füh­rung gehören, dürfte dem Vorsteu­er­abzug aus den tatsäch­li­chen Kosten nichts im Wege stehen.

Hinweis: Bei Außen­prü­fungen strei­chen Prüfer des Finanz­amts des Öfteren den Vorsteu­er­abzug, mit der Begrün­dung, dass es sich um Kosten der privaten Lebens­füh­rung handeln soll. Eine endgül­tige Klärung ist in solchen Situa­tionen nur in einem finanz­ge­richt­li­chen Verfahren möglich.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 15 Abs. 1a | 26-01-2023