Die Orts- oder Kurtaxe ist eine Tourismus- oder Fremden­ver­kehrs­ab­gabe. Dabei handelt es sich um eine Abgabe, die in der Regel von den Kommunen erhoben wird. Die Abgabe wird regel­mäßig auf Gemein­de­ebene je Person und entgelt­li­cher Übernach­tung in einem Gemein­de­ge­biet erhoben. Die Ortstaxe wird vom Beher­ber­gungs­be­trieb zusammen mit den Übernach­tungs­kosten erhoben und geson­dert auf der Rechnung ausge­wiesen. Der Beher­ber­gungs­be­trieb treibt also im Auftrag der Gemeinde die Kurtaxe bei den auswär­tigen Übernach­tungs­gästen ein und reicht diese dann an die Gemeinde weiter.

Bei der Ortstaxe, die Hotel­be­triebe für die Kommunen einbe­halten und weiter­leiten müssen, handelt es sich um durch­lau­fende Posten. Durch­lau­fende Posten sind Beträge, die ein Unter­nehmer

  • im Namen und
  • für Rechnung

eines anderen einnimmt und ausgibt, was bei der Orts- bzw. Kurtaxe offen­sicht­lich der Fall ist. In der Buchfüh­rung ist eine klare Trennung von den Betriebs­ein­nahmen und Betriebs­aus­gaben erfor­der­lich. Durch­lau­fende Posten dürfen sich nicht auf den Gewinn auswirken. Orts- oder Kurtaxen unter­liegen beim Beher­ber­gungs­be­trieb nicht der Umsatz­steuer, weil es sich nicht um eine Leistung handelt, die der Unter­nehmer gegen­über seinen Kunden erbringt. 

Fazit: Die Orts- oder Kurtaxen, die an die Gemeinden zu entrichten sind, werden von den Beher­ber­gungs­be­trieben im Auftrag der Gemeinde von auswär­tigen Übernach­tungs­gästen erhoben. Bei der Abrech­nung von Reise­kosten sind sie sowohl bei Arbeit­ge­bern als auch bei Arbeit­neh­mern wegen der Abhän­gig­keit von der Übernach­tung steuer­lich als Übernach­tungs­kosten zu buchen (ohne Umsatz­steuer).

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7015/22/10001 :001 | 19-12-2022