Die Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen anläss­lich einer auswär­tigen Tätig­keit können nicht mit den tatsäch­li­chen Kosten geltend gemacht werden. Steuer­lich dürfen bei einer Auswärts­tä­tig­keit Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nur in Höhe der Pauschalen steuer­frei erstattet werden.

Eintä­gige Reise 8 Stunden und weniger 0 €
mehr als 8 Stunden 14 €
Mehrtä­gige Reise Anrei­setag ohne Zeitvor­gaben 14 €
Abrei­setag ohne Zeitvor­gaben  14 €
24 Stunden 28 €

Führt der Arbeit­nehmer an einem Tag mehrere Dienst­reisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesen­heit zusam­men­rechnen. Ob der Arbeit­nehmer eine Verpfle­gungs­pau­schale beanspru­chen bzw. der Arbeit­geber eine Verpfle­gungs­pau­schale erstatten kann, hängt davon ab, ob die Summe der Abwesen­heits­zeiten 8 Stunden übersteigt. Wichtig: Bei einer auswär­tigen Tätig­keit, die sich ohne Übernach­tung über 2 Tage erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrtä­gige Reise (§ 9 Abs. 4a EStG). Würde es sich um eine mehrtä­gige Reise mit Übernach­tung handeln, könnte für den Anreise- und Abrei­setag immer eine Verpfle­gungs­pau­schale von 14 € geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesen­heit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Die Abwesen­heits­zeiten können also auch zusam­men­ge­rechnet werden, wenn die auswär­tige beruf­liche Tätig­keit über Nacht (also an zwei Kalen­der­tagen ohne Übernach­tung) ausgeübt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesen­heit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpfle­gungs­pau­schale von 14 € für den Tag geltend gemacht werden, auf den der überwie­gende Teil der Abwesen­heit entfällt. Bei Nacht­schichten werden die Zeiten der Abwesen­heit während der Nacht­schicht zusam­men­ge­rechnet und nicht die Abwesen­heits­zeiten desselben Tages.

Ergibt sich durch das Zusam­men­rechnen der Zeiten eine Abwesen­heit von mehr als 8 Stunden, ist die Verpfle­gungs­pau­schale von 14 € für den Tag geltend zu machen, auf den der überwie­gende Teil der Abwesen­heit entfällt. Die Verpfle­gungs­pau­schale ist also nur für diesen Tag zu gewähren. Zusätz­liche Abwesen­heits­zeiten am selben Tag wirken sich dann nicht mehr aus. Es sind 14 € Verpfle­gungs­auf­wand zu erfassen, auch wenn sich durch die Addition mit den Zeiten des Vortags eine Gesamt­zeit von 24 Stunden ergibt.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­nehmer ohne erste Tätig­keits­stätte ist ohne Übernach­tung von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr am folgenden Tag beruf­lich unter­wegs (Abwesen­heit von der Wohnung). Um 12.00Uhr bricht er erneut auf und kehrt um 22.00 Uhr zurück in seine Wohnung. Seine Abwesen­heits­zeiten rechnet er wie folgt zusammen:

  • Abfahrt von der Wohnung am 1. Tag: Abwesen­heit von 18.00 Uhr – 24.00 Uhr = 6 Stunden
  • Abwesen­heits­zeiten am 2. Tag 00.00 Uhr – 08.00 Uhr + 12.00 Uhr – 22.00 Uhr = 18 Stunden
  • Abwesen­heit insge­samt = 24 Stunden

Es ist nicht zulässig die Zeiten von 2 Tagen so zusam­men­zu­rechnen, dass eine Verpfle­gungs­pau­schale für 24 Stunden heraus­kommt. Es ist ebenfalls nicht zulässig, die Zeit von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr (= 8 Stunden) dem Vortag hinzu­zu­rechnen. Bei Aufent­halten ohne Übernach­tung muss der nicht überwie­gende Zeitan­teil dem Tag hinzu­ge­rechnet werden, auf den der überwie­gende Zeitan­teil entfällt. Ergebnis: Der Arbeit­nehmer kann nur eine Pauschale von 14 € für den 2. Tag geltend machen.

Ist der Arbeit­nehmer ohne Übernach­tung typischer­weise nachts unter­wegs (vor und nach Mitter­nacht), stellt sich die Frage, wie die Abwesen­heits­zeiten zusam­men­ge­rechnet werden können. Es gibt dann zwei Varianten, zwischen denen der Arbeit­nehmer wählen kann. Er kann

  • die Über-Nacht-Zeiten (also die Zeiten von zwei Kalen­der­tagen ohne Übernach­tung) zusam­men­rechnen oder
  • die Abwesen­heits­zeiten zusam­men­rechnen, die auf einen Kalen­dertag entfallen.

Je nachdem, wie die Zeiten der Abwesen­heit zusam­men­ge­rechnet werden, kann das Ergebnis – insbe­son­dere bei unregel­mä­ßigen Abwesen­heits­zeiten – unter­schied­lich ausfallen.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 9 Abs. 1 | 02-07-2026