Private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte (Speku­la­ti­ons­ge­schäfte) sind u.a. Veräu­ße­rungs­ge­schäfte bei Grund­stü­cken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berech­nung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung sind die Zeitpunkte maßge­bend, in denen die obliga­to­ri­schen (notari­ellen) Verträge abgeschlossen wurden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte Beschwerde beim BFH wegen Nicht­zu­las­sung der Revision gegen das Urteil des Finanz­ge­richts Bremen einge­legt. Er vertrat die Auffas­sung, dass für die Beurtei­lung, ob eine Immobilie inner­halb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaf­fung veräu­ßert worden ist, nicht auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obliga­to­ri­schen Verträge, sondern auf dieje­nigen des Übergangs des wirtschaft­li­chen Eigen­tums abzustellen sei.

Der BFH hat entschieden, dass diese Rechts­frage in dem angestrebten Revisi­ons­ver­fahren nicht klärungs­fähig ist. Die Darle­gung des Zulas­sungs­grunds der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung verlangt substan­ti­ierte Ausfüh­rungen zur Klärungs­be­dürf­tig­keit einer hinrei­chend bestimmten Rechts­frage, die im konkreten Streit­fall voraus­sicht­lich klärungs­fähig (entschei­dungs­er­heb­lich) ist und deren Beurtei­lung zweifel­haft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwer­de­führer mit der einschlä­gigen Recht­spre­chung, insbe­son­dere des Bundes­fi­nanz­hofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum ausein­an­der­setzen. Dabei sind Ausfüh­rungen erfor­der­lich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beant­wor­tung der Rechts­frage zweifel­haft und umstritten ist.

Nach diesen Maßstäben liegt keine grund­sätz­liche Bedeu­tung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Berech­nung des Zeitraums zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung bei einem privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäft abzustellen ist, ist nicht klärungs­be­dürftig. Es entspricht der gefes­tigten ständigen Recht­spre­chung des BFH, dass insoweit grund­sätz­lich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obliga­to­ri­schen Verträge anzuknüpfen ist.

Quelle:BFH | Beschluss | IX B 24/26 | 17-06-2026