Das BMF hat die neuen Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben 2026 (= Sachent­nahmen) festge­setzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unter­nehmer die Höhe der Sachent­nahmen nicht selbst mühsam ermit­teln muss. Diese Regelung dient der Verein­fa­chung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indivi­du­ellen Verhält­nisse (z. B. persön­liche Ess- oder Trink­ge­wohn­heiten, Krank­heit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebens­jahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebens­jahr bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.

Ohne Einzel­auf­zeich­nungen ist der Unter­nehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachste­henden Tabelle handelt es sich um Jahres­werte (Netto­be­träge ohne Umsatz­steuer). Die Umsatz­steuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazuge­rechnet. Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artver­wandte Branchen.

  ermäßigter Steuer­satz in € voller Steuer­satz in € insge­samt in €
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei 1.487 567 2.054
Gast- und Speise­wirt­schaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen

1.824

629

2.453

Gast- und Speise­wirt­schaft
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
3.173 828 4.001
Geträn­ke­ein­zel­handel 123 276 399
Café und Kondi­torei 1.610 598 2.208
Milch, Milch­er­zeug­nissen, Fettwaren und Eiern (Einzel­handel) 721 0 721
Nahrungs- und Genuss­mittel, Einzel­handel 1.395  368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartof­feln (Einzel­handel) 384 169 553
Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106 | 24-06-2026