Für kurzfris­tige Beher­ber­gungs­leis­tungen, z. B. in Hotels, gilt der ermäßigte Steuer­satz von 7%. Da die Absen­kung des ermäßigten Steuer­satzes für Speisen nicht verlän­gert worden ist, gilt ab dem 1.1.2024 für das Frühstück und andere Mahlzeiten insge­samt der Regel­steu­er­satz von 19%. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat seinen Proku­risten zu einem Fortbil­dungs­se­minar in Köln angemeldet. Der Proku­rist verlässt am 5.2.2024 morgens um 7.00 Uhr seine Wohnung und kehrt dorthin am 6.2.2024 um 17.00 Uhr zurück. Es sind folgende Aufwen­dungen angefallen:

  • Kosten der Bahnfahrt von 49,00 € inklu­sive 7% Umsatz­steuer = 3,21 € (netto 45,79 €)
  • Übernach­tungs­kosten 107,00 € brutto inklu­sive 7% Umsatz­steuer = 7,00 € (netto 100 €)
  • Frühstück 10 € netto zzgl. 1,90 € Umsatz­steuer (19%)

Ab 2024 betragen die Pauschalen für Verpfle­gungs­mehr­auf­wand bei einer Abwesen­heit zwischen 14 und 24 Stunden voraus­sicht­lich 16 € x 2 Tage = 32 €.

Folge: Der Unter­nehmer kann die Aufwen­dungen einschließ­lich des separat ausge­wie­senen Frühstücks­preises steuer­frei übernehmen. Er kann zusätz­lich auch Verpfle­gungs­pau­schalen, gekürzt um den pauschalen Wert für das Frühstück, steuer­frei erstatten. Die Berech­nung sieht wie folgt aus:

Verpfle­gungs­pau­schale 16 € × 2 = 32,00 €
gekürzt um den Frühstücks­an­teil (32 € x 20%) = 6,40 €
steuer­freie Verpfle­gungs­pau­schale = 25,60 €

Die Übernach­tungen mit Frühstück dürfen somit nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil das Frühstück dem Regel­steu­er­satz von 19 % unter­liegt. Stellt der Hotel­be­trieb eine Rechnung aus, unter­liegen die Übernach­tungen mit 7% und seit dem 1.1.2024 die Verpfle­gung einschließ­lich Getränke mit 19% der Umsatz­steuer.

Aus Verein­fa­chungs­gründen wird es (auch für Zwecke des Vorsteu­er­ab­zugs des Leistungs­emp­fän­gers) nicht beanstandet, wenn in einem Pauschal­an­gebot enthal­tene nicht begüns­tigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammel­posten (z. B. "Business-Package", "Service­pau­schale") zusam­men­ge­fasst und der darauf entfal­lende Entgelt­an­teil in einem Betrag ausge­wiesen werden. Hierzu gehören z. B. die Abgabe eines Frühstücks, die Nutzung von Kommu­ni­ka­ti­ons­netzen, das Reini­gung und das Bügeln von Kleidung, der Schuh­putz­ser­vice, die Überlas­sung von Fitness­ge­räten und die Überlas­sung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfal­lende Entgelt­an­teil mit 15% des Pauschal­preises angesetzt wird. Die Verein­fa­chungs­re­ge­lung gilt nicht für Leistungen, für die ein geson­dertes Entgelt verein­bart worden ist. 

Hinweis: Zu der Frage, ob der vor der Corona-Pandemie geltende Entgelt­an­teil von 20% des Pauschal­preises seit dem 1.1.2024 wieder anzusetzen ist, hat sich die Finanz­ver­wal­tung bisher nicht geäußert. Die Absen­kung von 20% auf 15% des Pauschal­preises erfolgte zum 1.7.2020 wegen der Einfüh­rung des ermäßigten Steuer­satzes für Speisen in der Gastro­nomie. 

Fazit: Solange Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE nicht geändert wird, gilt, dass das Business-Package bzw. die Service­pau­schale mit 15% des Pauschal­preises zu berechnen ist. Eine rückwir­kende Änderung auf 20% dürfte allein aus Vertrau­ens­schutz­gründen nicht möglich sein.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 12 Abs. 2 Nr. 15 | 15-02-2024