Veräu­ße­rungs­ge­winne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betriebe oder von Gebäuden erzielet werden, können in vollem Umfang auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen oder in eine steuer­freie Rücklage einge­stellt werden. Begüns­tigt ist der Veräu­ße­rungs­ge­winn nur, wenn er auf bestimmte Wirtschafts­güter übertragen wird. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten von

  • Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräu­ße­rung von Grund und Boden entstanden ist,
  • Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betriebe mit dem dazuge­hö­rigen Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräu­ße­rung von Grund und Boden oder von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazuge­hö­rigen Grund und Boden entstanden ist,
  • Gebäuden, wenn der Gewinn bei der Veräu­ße­rung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazuge­hö­rigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist.
  • gewissen Anteilen an Kapital­ge­sell­schaften.

Die Reinves­ti­ti­ons­maß­nahmen müssen inner­halb 

  • von 4 Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen,
  • bei Gebäuden verlän­gert sich die Vier-Jahres-Frist bis zum Ablauf des 6. folgenden Wirtschafts­jahres, soweit mit der Herstel­lung in den ersten 4 Folge­jahren begonnen wurde.

Artikel 3 des Entwurfs des 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes sieht nunmehr vor, dass die Reinves­ti­ti­ons­fristen um ein weiteres Jahr verlän­gert werden. Sofern eine Reinves­ti­ti­ons­rück­lage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschafts­jahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzu­lösen wäre, endet die Reinves­ti­ti­ons­frist erst am Schluss des Wirtschafts­jahres, das nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endet.

Hinter­grund: Die Verlän­ge­rung soll einer­seits die Liqui­dität der Unter­nehmen im weiteren Verlauf der anhal­tenden COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinves­ti­tionen zur Vermei­dung der Rückla­gen­auf­lö­sung mit Gewinn­zu­schlag erzwungen werden. Anderer­seits soll durch die weitere Verlän­ge­rung bei Reinves­ti­tionen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund von Liefer­eng­pässen die Fertig­stel­lung von Reinves­ti­ti­ons­gü­tern nicht frist­ge­recht erfolgen kann.

Quelle: EStG | Gesetz­vor­haben | § 52 Absatz 14 Satz 4 bis 6 EStG; Artikel 3 des 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes | 13-04-2022