Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen regel­mäßig wieder­keh­rende Einnahmen oder Ausgaben in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaft­lich gehören. Weitere Voraus­set­zung hierfür ist, dass die Zahlung inner­halb von 10 Tagen vor oder nach Beendi­gung des Kalen­der­jahres erfolgt. Wieder­keh­rend bedeutet, dass aufgrund recht­li­cher Verpflich­tungen die Wieder­ho­lung in bestimmten Zeitab­ständen von Anfang an feststeht, z. B. bei Zinsen, Mietzah­lungen, Versi­che­rungen, Telefon­rech­nungen, laufenden Umsatz­steu­er­zah­lungen. Bei regel­mäßig wieder­keh­renden Ausgaben wird nicht darauf abgestellt, ob die Beträge inner­halb der 10-Tage-Frist fällig werden. Entschei­dend ist vielmehr, in welchem Kalen­der­jahr die wirtschaft­liche Zugehö­rig­keit (Fällig­keit) angesie­delt ist und ob die Zahlung inner­halb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalen­der­jahres erfolgt.

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abwei­chend vom tatsäch­li­chen Zahlungs­zeit­punkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die inner­halb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaft­lich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen. Damit abwei­chend geleis­tete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaft­li­chen Zugehö­rig­keit abgezogen werden dürfen, müssen sie inner­halb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein und geleistet werden. Beide Voraus­set­zungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei Unter­neh­mern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­teln, ist die Umsatz­steuer, die an das Finanzamt gezahlt wird, eine Betriebs­aus­gabe. Bei Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lungen und -erstat­tungen handelt es sich daher grund­sätz­lich um regel­mäßig wieder­keh­rende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatz­steuer-Voranmel­dung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folge­jahres abzugeben ist (also inner­halb der 10-Tage-Frist). Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lungen für das Vorjahr, die inner­halb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalen­der­jahres gezahlt werden, sind nach der BFH-Recht­spre­chung auch dann im Vorjahr steuer­lich abziehbar, wenn der 10.1. des Folge­jahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Praxis-Tipp:
Die Frist­ver­län­ge­rung auf den nächsten Werktag ist im Zusam­men­hang mit der 10-Tages-Frist nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abfluss­fik­tion, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Frage nach einer Verlän­ge­rung erübrigt. Mit seiner Entschei­dung wendet sich der BFH gegen die Auffas­sung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeu­tung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Bei einer Dauer­frist­ver­län­ge­rung liegt die Abgabe­frist außer­halb des 10-Tage-Zeitraums. Unter­nehmer, die ihre Umsatz­steuer-Voranmel­dungen monat­lich abgeben, müssen die Voranmel­dung für den Monat Dezember bis zum 10.1. des Folge­jahres abgeben. Bei einer Dauer­frist­ver­län­ge­rung ist die Voranmel­dung für den Monat November bis zum 10.1. des Folge­jahres abzugeben.

Erteilt der Unter­nehmer dem Finanzamt eine Einzugs­er­mäch­ti­gung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatz­steu­er­zahl­last" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entschei­dend ist vielmehr, dass das Finanzamt berech­tigt ist, bis zum 10. Januar abzubu­chen. Bei einer Lastschrift­ein­zugs­er­mäch­ti­gung wird deshalb unter­stellt, dass die Umsatz­steuer im Zeitpunkt der Fällig­keit abgeflossen ist. Voraus­set­zung ist, dass die Umsatz­steuer-Voranmel­dung frist­ge­recht abgegeben wurde und das betrof­fene Konto im Fällig­keits­zeit­punkt eine hinrei­chende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsäch­lich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglich­keit besteht, den Lastschrift­einzug im Anschluss an die Abbuchung zu wider­rufen.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 11 | 30-11-2023