Durch das Moder­ni­sie­rungs­ge­setz von Perso­nen­ge­sell­schaften (MoPeG) ist insbe­son­dere das Recht der Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1.1.2024 konso­li­diert und konse­quent am Leitbild 

  • einer auf gewisse Dauer angelegten und
  • mit eigenen Rechten und Pflichten ausge­stat­teten

Perso­nen­ge­sell­schaft ausge­richtet worden.

Die GbR wurde dabei als Grund­form aller rechts­fä­higen Perso­nen­ge­sell­schaften ausge­staltet und das Recht der Perso­nen­ge­sell­schaft an die Bedürf­nisse eines modernen Wirtschafts­le­bens angepasst. Die GbR kann jetzt entweder 

  • selbst Rechte erwerben und Verbind­lich­keiten eingehen, wenn sie nach dem gemein­samen Willen der Gesell­schafter am Rechts­ver­kehr teilnehmen soll (= rechts­fä­hige Gesell­schaft), oder
  • sie kann den Gesell­schaf­tern zur Ausge­stal­tung ihres Rechts­ver­hält­nisses unter­ein­ander dienen (nicht rechts­fä­hige Gesell­schaft). Eine nicht rechts­fä­hige GbR hat als bloßes Schuld­ver­hältnis zwischen den Gesell­schaf­tern ohne Außen­wir­kung kein Vermögen und keine gesetz­li­chen Vertreter.

Bei einer rechts­fä­higen GbR gehören die Beiträge der Gesell­schafter sowie die erwor­benen Rechte und die gegen sie begrün­deten Verbind­lich­keiten zum Vermögen der Gesell­schaft. Als Konse­quenz aus der recht­li­chen Verselb­stän­di­gung der rechts­fä­higen GbR wurde die Vertre­tungs­be­fugnis von der Geschäfts­füh­rungs­be­fugnis entkop­pelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechts­fä­hige GbR, sobald sie mit Zustim­mung sämtli­cher Gesell­schafter am Rechts­ver­kehr teilnimmt, spätes­tens aber mit ihrer Eintra­gung im Gesell­schafts­re­gister.

Bei rechts­fä­higen Perso­nen­ver­ei­ni­gungen sind die Steuer­be­scheide und Steuer­mess­be­scheide an die Perso­nen­ver­ei­ni­gung selbst zu richten, wenn sie Steuer­schuldner ist. Dies gilt z.B. für

  • die Umsatz­steuer
  • die Gewer­be­steuer einschließ­lich der Festset­zung des Messbe­trags und der Zerle­gung
  • die Kraft­fahr­zeug­steuer, wenn das Fahrzeug für die rechts­fä­hige Perso­nen­ver­ei­ni­gung zum Verkehr zugelassen ist
  • die pauschale Lohnsteuer
  • die Festset­zung des Grund­steu­er­mess­be­trags, wenn der rechts­fä­higen Perso­nen­ver­ei­ni­gung der Steuer­ge­gen­stand zugerechnet worden ist
  • die Grund­er­werb­steuer, soweit zivil­recht­lich (bei ungeteilter Erben­ge­mein­schaft) oder steuer­lich Gesamt­hand­sei­gentum besteht (insbe­son­dere bei GbR, OHG und KG)
  • Haftungs­be­scheide für Steuer­ab­zugs­be­träge

Nicht rechts­fä­hige Perso­nen­ver­ei­ni­gungen: Hier kann sich die Finanz­be­hörde unmit­telbar an jedes Mitglied, jeden Gesell­schafter oder jeden Gemein­schafter halten. Die Finanz­be­hörde kann aber auch mehrere oder alle Mitglieder, Gesell­schafter oder Gemein­schafter zugleich zur Pflicht­er­fül­lung auffor­dern.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 1 - S 0062/23/10005 :001 | 27-12-2023