Rechnungs­ab­gren­zungs­posten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszu­weisen, zu dem sie wirtschaft­lich gehören. Aktiviert werden vor dem Bilanz­stichtag gezahlte Leistungen, die als Gegen­leis­tung für die Zeit nach dem Bilanz­stichtag bestimmt sind. Entgegen seiner bishe­rigen Recht­spre­chung hatte der BFH entschieden, dass aktive Rechnungs­ab­gren­zungs­posten auch bei gering­fü­gigen Beträgen zu bilden sind (Urteil vom 16.3.2021, X R 34/19). Der BFH begründet dies damit, dass das Gesetz keine entspre­chenden Einschrän­kungen enthält.

Durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 wird nunmehr eine entspre­chende gesetz­liche Regelung geschaffen. In § 5 Abs. 5 EStG wird eine neuer Satz 2 einge­fügt, wonach der Ansatz eines Rechnungs­ab­gren­zungs­pos­tens unter­bleiben kann, wenn die jewei­lige Ausgabe oder Einnahme den Grenz­wert für gering­wer­tige Wirtschafts­güter nicht übersteigt. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das einheit­lich für alle Ausgaben und Einnahmen auszu­üben ist.

Diese gesetz­liche Neure­ge­lung ist erstmals für Wirtschafts­jahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 enden. Damit wird die „alte Rechts­lage“ entspre­chend dem BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (X R 20/09) wieder herge­stellt, sodass die neuere Entschei­dung des BFH nicht mehr zur Anwen­dung kommt.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 1 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 | 08-12-2022