Die Aufwen­dungen für den Privat­schul­be­such eines Kindes sind keine außer­ge­wöhn­liche Belas­tung.

Praxis-Beispiel:
Die Steuer­pflich­tigen machten in ihrer Steuer­erklä­rung 2018 u.a. 37.713 € für ihr Kind als Krank­heits­kosten geltend. Das Finanzamt veran­lagte die Steuer­pflich­tigen erklä­rungs­gemäß. Das Finanzamt forderte die Steuer­pflich­tigen auf, eine detail­lierte Begrün­dung und Nachweise einzu­rei­chen, aus denen sich die geltend gemachten Krank­heits­kosten für ihr Kind ergeben. Die Amtsärztin traf hinsicht­lich der Krank­heits­sym­ptome des Kindes folgende Feststel­lungen: Das Kind hat eine beson­dere Lernbe­ga­bung, das Gesamt­ergebnis einer erfolgten IQ-Testung liegt im Bereich einer sehr hohen Intel­li­genz. Die außer­or­dent­li­chen intel­lek­tu­ellen Fähig­keiten erhielten in der Schule keine entspre­chende Förde­rung. Durch die ständige schuli­sche Unter­for­de­rung traten behand­lungs­be­dürf­tige psycho­so­ma­ti­sche Beschwerden auf, die sich inner­halb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesund­heit­li­chen Gesamt­zu­stand entwi­ckelten. Diese Beschwerden stehen im direkten Zusam­men­hang zur beson­deren Lernbe­ga­bung. Es ist daher dringend erfor­der­lich, an eine Schule mit indivi­du­ellen, an die Hochbe­ga­bung angepassten Förder­mög­lich­keiten zu wechseln.

Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass geltend gemachten Kosten für den Schul­be­such mitsamt den Aufwen­dungen für Heileu­rythmie nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen anzuer­kennen seien.

Das Finanz­ge­richt vertrat im Wesent­li­chen die Auffas­sung, dass die Krank­heits­kosten für das Kind keine außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen seien. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten für den Schul­be­such des Kindes zwangs­läufig entstanden sind. Aufwen­dungen für den Privat­schul­be­such eines Kindes sind grund­sätz­lich auch dann nicht außer­ge­wöhn­lich, wenn das Kind infolge einer Krank­heit lernbe­hin­dert sei. Ein Abzug als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung sei nur möglich, wenn es sich bei den Aufwen­dungen um unmit­tel­bare Krank­heits­kosten handele. Erfor­der­lich wäre danach, dass der Privat­schul­be­such zum Zwecke der Heilbe­hand­lung erfolge und dort eine spezi­elle, unter der Aufsicht medizi­nisch geschulten Fachper­so­nals durch­ge­führte Heilbe­hand­lung statt­finde. Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit: Privat­schul­kosten gehören auch dann nicht zu den unmit­tel­baren Krank­heits­kosten, wenn der Besuch der Privat­schule durch eine Krank­heit des Kindes verur­sacht ist. Zudem ist im Streit­fall zu berück­sich­tigen, dass der Schul­be­such des Kindes auch im Hinblick auf dessen Hochbe­ga­bung erfolgt ist. Eine Hochbe­ga­bung als solches stellt aber keine Erkran­kung dar.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Münster, 2 K 1045/22 E | 12-06-2023