Wird eine private Immobilie inner­halb von 10 Jahren nach der Anschaf­fung veräu­ßert, unter­liegt der Veräu­ße­rungs­ge­winn regel­mäßig der Einkom­men­steuer (sogenannte Speku­la­ti­ons­be­steue­rung). Die 10-Jahres-Frist gilt nicht, wenn die Immobilie von der Anschaf­fung bis zur Veräu­ße­rung ausschließ­lich zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt wurde (1. Alter­na­tive).

Die 10-Jahres-Frist gilt auch dann nicht, wenn die Wohnim­mo­bilie im Jahr der Veräu­ße­rung und in den beiden voran­ge­gan­genen Jahren zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt wird (2. Alter­na­tive). Das bedeutet, dass mindes­tens eine zusam­men­hän­gende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen vorliegen muss, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken auf das gesamte mittlere Kalen­der­jahr erstre­cken muss, während die eigene Wohnnut­zung im zweiten Jahr vor der Veräu­ße­rung und im Veräu­ße­rungs­jahr jeweils nur einen Tag zu umfassen braucht.

Wird die Wohnim­mo­bilie im Jahr der Veräu­ße­rung überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt, kommt die Ausnah­me­vor­schrift nicht zur Anwen­dung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 / 2. Alter­na­tive). Maßge­bend ist demnach das Kalen­der­jahr der Veräu­ße­rung und die beiden voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahre. Beim Veräu­ße­rungs­jahr ist somit auf das Kalen­der­jahr und nicht auf ein Abschnitt von 365 Tagen bzw. 12 Monaten abzustellen.

Quelle: BFH | Beschluss | IX B 16/22 | 02-08-2022