Veräu­ßert der geschie­dene Ehegatte im Rahmen der Vermö­gens­aus­ein­an­der­set­zung anläss­lich der Eheschei­dung seinen Mitei­gen­tums­an­teil an dem gemein­samen Einfa­mi­li­en­haus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft der Besteue­rung unter­liegen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war seit 1989 verhei­ratet. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1994 und 2000 geborene Kinder. Die Ehe wurde 2014 geschieden. Der Kläger und die Kindes­mutter waren je hälftige Mitei­gen­tümer einer Immobilie, die dem Kläger, der Kindes­mutter und den gemein­samen Kindern während des Bestehens der Ehe als gemein­sames Famili­en­heim diente. Der Kläger zog infolge der Trennung aus der Immobilie aus. Zur endgül­tigen Vermö­gens­aus­ein­an­der­set­zung übertrug die Kindes­mutter ihren Mitei­gen­tums­an­teil an der Immobilie auf den Kläger. Der Kindes­mutter stand jedoch das Recht zu, die Immobilie bis zum 31.12.2018 unent­gelt­lich zu nutzen. Es wurde verein­bart, dass das mietfreie Wohnen eine Unter­halts­leis­tung des Klägers darstellt. 

Als Gegen­leis­tung für den Erwerb des hälftigen Mitei­gen­tums stellte der Kläger die Kindes­mutter von allen gemein­samen Verbind­lich­keiten frei und leistete einen zusätz­li­chen Ausgleichs­be­trag. Mit notari­ellem Kaufver­trag verkaufte der Kläger 2018 die Immobilie. Das Finanzamt erfasste bei der Festset­zung der Einkom­men­steuer für 2018 Einkünfte aus einem privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäft, weil eine Steuer­be­freiung wegen einer Eigen­nut­zung des Klägers nicht vorlag. Die hiergegen gerich­tete Klage wies das Finanz­ge­richt zurück. 

Der BFH bestä­tigte das Urteil des Finanz­ge­richts. Ein steuer­pflich­tiges privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft liegt vor, wenn eine Immobilie inner­halb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräu­ßert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Mitei­gen­tums­an­teil, der im Rahmen der Vermö­gens­aus­ein­an­der­set­zung nach einer Eheschei­dung von einem Mitei­gen­tümer an den anderen veräu­ßert wird.

Fazit: Zwar ist die Veräu­ße­rung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durch­gängig zwischen Anschaf­fung und Veräu­ße­rung oder im Jahr der Veräu­ße­rung und in den beiden voran­ge­gan­genen Jahren zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt wird. Ein Ehegatte, der sich in Schei­dung befindet, nutzt sein Mitei­gentum aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwe­cken, wenn er ausge­zogen ist und nur noch sein geschie­dener Ehegatte dort wohnt.

Quelle: BFH | Urteil | IX R 10/22 | 13-11-2023