Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Pauschale Regelung
Für die private Nutzung eines Kraft­fahr­zeugs, das zu mehr als 50% betrieb­lich genutzt wird, ist für jeden Kalen­der­monat 1% des Brutto­lis­ten­preises zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von Elektro­fahr­zeugen ist der Brutto­lis­ten­preis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn

  • es ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 angeschafft wurde bzw. wird und der Brutto­lis­ten­preis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt und
  • es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird und der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Fahrten­buch
Anstelle der pauschalen Regelung kann die private Nutzung mit den tatsäch­li­chen Aufwen­dungen, die auf die Privat­fahrten entfallen, angesetzt werden. Die für das Kraft­fahr­zeug insge­samt entste­henden Aufwen­dungen sind durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch nachzu­weisen. Bei der privaten Nutzung von Elektro­fahr­zeugen sind die insge­samt entstan­denen Aufwen­dungen, die Abschrei­bung für das Kraft­fahr­zeug oder vergleich­bare Aufwen­dungen (z.B. Leasing­raten) nur zu einem Viertel zu berück­sich­tigen, wenn bei einer Anschaf­fung

  • ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € betragen hat bzw. beträgt und
  • nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Fazit: Ab dem 1.1.2024 kann laut Entwurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes die sogenannten 0,25%-Regelung bei E-Fahrzeugen angewendet werden, wenn der Brutto­lis­ten­preis zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 4 des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 31-08-2023