Überlasst eine GmbH ihrem Gesell­schafter einen Firmen­wagen, kann dies im Rahmen eines

  • Arbeits­ver­hält­nisses oder
  • mit einem Mietver­trag

geschehen. Wird der GmbH-Firmen­wagen ohne Arbeits­ver­hältnis oder Mietver­trag durch einen Gesell­schafter privat genutzt, ist von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auszu­gehen. 

Nutzung eines GmbH-Firmen­wa­gens ohne Arbeits­ver­hältnis
Nutzt ein Gesell­schafter einen Firmen­wagen der GmbH auch für private Fahrten, ist in der Regel von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auszu­gehen. Die Höhe der verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung muss indivi­duell ermit­telt werden. Der Nutzungs­vor­teil ist nach Fremd­ver­gleichs­maß­stäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemes­senen Gewinn­auf­schlag einbe­zieht. Um den gemeinen Wert der privaten Nutzung zu ermit­teln, sind die antei­ligen fixen und varia­blen Kosten zugrunde zu legen. Wird kein Fahrten­buch geführt, sind der private Anteil der fixen und varia­blen Kosten ebenso wie eine erziel­bare Vergü­tung zu schätzen. 

Nutzt der Gesell­schafter den Firmen­wagen, der ihm überlassen wurde, auch privat, obwohl im Arbeits­ver­trag die private Nutzung ausge­schlossen wurde, ist von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auszu­gehen. Es gibt auch Fälle, in denen einem Gesell­schafter ein Firmen­wagen für betrieb­liche und private Fahrten überlassen wird, ohne dass ein Arbeits­ver­hältnis besteht (z. B., weil neben einem bereits bestehenden Arbeits­ver­hältnis zu einem anderen Arbeit­geber kein weiteres Arbeits­ver­hältnis begründet werden darf). Besteht kein Arbeits­ver­hältnis ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auszu­gehen.

Bemes­sungs­grund­lage für eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung ist das Nutzungs­ent­gelt, das bei einer Vermie­tung üblicher­weise erzielbar ist. Nach dem BMF-Schreiben aus 2012 kann aus Verein­fa­chungs­gründen die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermit­telt werden. Bei der Ermitt­lung der verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung kann jedoch der auf 25% bzw. 50% herab­ge­setzte Brutto­lis­ten­preis bei Elektro-Fahrzeugen bzw. bei Hybrid-Elektro-Fahrzeugen nicht angesetzt werden.

Überlas­sung im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses
Darf der Gesell­schafter einer GmbH den Firmen­wagen im Rahmen eines Arbeits­ver­trags mit seiner GmbH auch zu privaten Fahrten nutzen, kann die gesetz­lich vorge­schrie­bene 1%-Regelung angewendet werden. Die beson­deren Regelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge sind anwendbar, weil es sich um eine gesetz­liche Regelung handelt, die hier anwendbar ist. Die Reduzie­rung des Brutto­lis­ten­preises auf 25% bzw. 50% bei Elektro-Fahrzeugen bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeugen ist eine Vergüns­ti­gung, die ertrag­steu­er­lich nicht aber umsatz­steu­er­lich anzuwenden ist.

Fazit: Die Ermitt­lung des Nutzungs­vor­teils nach Fremd­ver­gleichs­maß­stäben ist nicht nur schwierig, sondern würde in der Praxis zu vielfäl­tigen Ausein­an­der­set­zungen mit dem Finanzamt führen. Im Schreiben von 2012 führt das BMF daher aus, dass als Bemes­sungs­grund­lage für eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung das Nutzungs­ent­gelt anzusetzen ist, das bei einer Vermie­tung üblicher­weise erzielbar ist. Aber aus Verein­fa­chungs­gründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermit­telt werden. Das bedeutet somit, dass die zeitlich begrenzten Sonder­re­ge­lungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge nicht anwendbar sein können. Die Reduzie­rung des Brutto­lis­ten­preises auf 25% bzw. 50% ist eine Vergüns­ti­gung, die bei der Bewer­tung einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung nicht berück­sich­tigt werden kann. 

Tipp: Da der Nutzungs­vor­teil nach Fremd­ver­gleichs­maß­stäben zu ermit­teln ist, kann die 1%-Methode, die die Finanz­ver­wal­tung aus Verein­fa­chungs­gründen für anwendbar erklärt hat, nur vom vollen Brutto­lis­ten­preis berechnet werden. Diese Verein­fa­chungs­re­ge­lung führt regel­mäßig zu einem vorteil­haften Ergebnis, das von Finanz­ge­richten wegen des Verbots der Verbö­se­rung nicht rückgängig gemacht werden kann.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Zusam­men­fas­sung unter Berück­sich­ti­gung der aktuellen Recht­spre­chung und BMF-Schreiben | 05-10-2023