Das Platt­formen-Steuer­trans­pa­renz­ge­setz (PStTG) beinhaltet ausschließ­lich steuer­li­ches Verfah­rens­recht und hat keine recht­li­chen Auswir­kungen auf die Besteue­rung von Einkünften oder Umsätzen. Das PStTG berührt die übrigen Steuer­ge­setze nicht. Insbe­son­dere hat es keine Auswir­kung auf die Gesetze, die die einzelnen Steuer­arten betreffen, wie z. B. zum Steuer­sub­jekt, Steuer­ob­jekt, zur Bemes­sungs­grund­lage oder zum Steuer­tarif. Die Besteue­rung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt z. B. das EStG, KStG, GewStG, UStG.

Für die Meldungen aufgrund des Platt­formen-Steuer­trans­pa­renz­ge­setzes sind Bagatell­grenzen vorge­sehen, die auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamt­be­trag der Vergü­tung abstellen. Es handelt sich um einen freige­stellten Anbieter, sofern er im Melde­zeit­raum (1.1.-31.12.) unter Inanspruch­nahme derselben Platt­form in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insge­samt weniger als 2.000 € an Vergü­tung erhält oder gutge­schrieben bekommt. Es müssen beide Grenzen unter­schritten sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Anbieter verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insge­samt 200 €. Er unter­schreitet damit zwar die Betrags­grenze von 2.000 €, verkauft jedoch Waren in mehr als 29 Fällen. Somit ist er kein freige­stellter Anbieter.
 

Die Anzahl der Waren­ver­käufe richtet sich nach der Anzahl der Rechts­ge­schäfts­ab­schlüsse. Auf die Anzahl veräu­ßerter Artikel kommt es nicht an. Eine relevante Tätig­keit liegt auch dann vor, wenn sie nur ein Bestand­teil eines umfang­rei­cheren Leistungs­bün­dels ist. Es ist nicht erfor­der­lich, dass sich das Leistungs­bündel ausschließ­lich aus Leistungen zusam­men­setzt, die jeweils für sich als relevante Tätig­keiten gelten. 

Wertzei­chen (Gutscheine, Lose, Eintritts­karten, Rabatt­marken, Fahrkarten usw.), die den Inhaber gegen Vorlage zum Empfang einer Leistung berech­tigen, sind, sofern sie in Form eines körper­li­chen Gegen­standes vorliegen, Waren, deren Verkauf eine relevante Tätig­keit darstellen können. In diesem Zusam­men­hang ist die Unter­schei­dung zwischen Einzweck­gut­scheinen und Mehrzweck­gut­scheinen unbeacht­lich.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV B 6 - S 1316/21/10019 :025 | 01-02-2023