Erwirbt der Gesell­schafter einer Perso­nen­ge­sell­schaft einen Pkw, den er überwie­gend für betrieb­liche Zwecke der Perso­nen­ge­sell­schaft nutzt, dann gehört der Pkw ertrag­steu­er­lich zwingend zum Sonder­be­triebs­ver­mögen. Umsatz­steu­er­lich sind Perso­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schafter jedoch verschie­dene Unter­nehmer. Das bedeutet, dass der Gesell­schafter die Möglich­keit hat, einen Pkw mit Vorsteu­er­abzug anzuschaffen, um ihn umsatz­steu­er­pflichtig an die Perso­nen­ge­sell­schaft zu vermieten. 

Nutzt der Gesell­schafter einen Firmen­wagen, den er an die Perso­nen­ge­sell­schaft vermietet hat, auch für private Fahrten, unter­liegt die private Nutzung des Firmen­wa­gens der Umsatz­steuer. Wird der Pkw nicht überwie­gend betrieb­lich genutzt wird, ist die private Nutzung des Pkw mit dem Teilwert (= den antei­ligen tatsäch­li­chen Kosten) anzusetzen. Nutzt die Perso­nen­ge­sell­schaft bzw. der Gesell­schafter der Perso­nen­ge­sell­schaft den Pkw zu mehr als 50% betrieb­lich, ist die private Nutzung des Firmen­wa­gens pauschal mit der 1%-Methode zu ermit­teln, wenn kein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch geführt worden ist. An der Zuord­nung eines Pkw zum Betriebs­ver­mögen ändert sich dadurch nichts.

Der Pkw gehört zum Betriebs­ver­mögen der Perso­nen­ge­sell­schaft (= Sonder­be­triebs­ver­mögen). Bei den Aufwen­dungen handelt es sich um Sonder­be­triebs­aus­gaben, die bei der geson­derten und einheit­li­chen Gewinn­fest­stel­lung der Perso­nen­ge­sell­schaft berück­sich­tigt werden müssen. Die Mietzah­lungen an den Gesell­schafter sind als Entnahmen zu erfassen, weil sie den Gewinn nicht mindern dürfen. Auf der anderen Seite sind sie dann auch nicht als Mietein­nahmen zu versteuern. Die Ergeb­nisse bei der Umsatz­steuer und Ertrag­steuer klaffen hier weit ausein­ander.

Die erfor­der­li­chen ertrag­steu­er­li­chen Korrek­turen sind zweck­mä­ßi­ger­weise im Rahmen des Jahres­ab­schlusses vorzu­nehmen. Die laufenden Kfz-Kosten können und sollten aus umsatz­steu­er­li­chen Gründen von der Perso­nen­ge­sell­schaft übernommen werden, weil die Miete ohne Einbe­zie­hung der laufenden Kosten leichter in der zutref­fenden Höhe festzu­legen ist. Übernimmt der Gesell­schafter die laufenden Kosten, besteht das Risiko, dass die Mindest­be­mes­sungs­grund­lage anzusetzen ist. Dann fällt die Umsatz­steuer höher aus, ohne dass sie bei der Gesell­schaft als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Um den Vorsteu­er­abzug bei den laufenden Kfz-Kosten sicher­zu­stellen, muss aller­dings die Perso­nen­ge­sell­schaft als Leistungs­emp­fänger ausge­wiesen werden.

Fazit: Perso­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schafter sind umsatz­steu­er­lich zwei verschie­dene Unter­nehmer. Somit hat der Gesell­schafter die Möglich­keit, einen Pkw mit Vorsteu­er­abzug anzuschaffen, um ihn umsatz­steu­er­pflichtig an die Perso­nen­ge­sell­schaft zu vermieten. Nutzt der Gesell­schafter diesen Firmen­wagen auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraus­set­zungen die 1 %-Methode anzuwenden. Umsatz­steu­er­lich handelt es sich um einen Leistungs­aus­tausch.

Hinweis: Überlässt der Gesell­schafter einen Pkw, den er selbst angeschafft hat, unent­gelt­lich seiner Perso­nen­ge­sell­schaft, handelt es sich hinsicht­lich der unter­neh­me­risch bedingten Fahrten um einen sogenannten Gesell­schaf­ter­bei­trag. Die private Nutzung hat keine steuer­li­chen Auswir­kungen, weil die hierauf entfal­lenden Kosten von vornherein nicht als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden können. Konse­quenz: Der Gesell­schafter kann den Vorsteu­er­abzug aus der Anschaf­fung des Pkw nicht beanspru­chen. Er ist nämlich kein Unter­nehmer im Sinne des UStG. Die Abgel­tung der Nutzungs­über­las­sung durch die Betei­li­gung am Gewinn und Verlust der Gesell­schaft ist insoweit kein entgelt­li­cher Vorgang. Der Vorsteu­er­abzug aus der Anschaf­fung des Pkw schei­tert insge­samt, weil auch die Perso­nen­ge­sell­schaft die Vorsteuer nicht geltend machen kann. Die Perso­nen­ge­sell­schaft ist nicht der Leistungs­emp­fänger bei der Liefe­rung des Pkw geworden und damit auch nicht im Besitz einer ordnungs­ge­mäßen Rechnung, die den Vorsteu­er­abzug ermög­li­chen könnte.

Quelle: Sonstige | Sonstige | diverse Quellen | 07-12-2023