Der Erwerb eines PKW zur langfris­tigen Überlas­sung an den freibe­ruf­lich tätigen Ehegatten kann eine unter­neh­me­ri­sche (wirtschaft­liche) Tätig­keit begründen. Der Vorsteu­er­abzug des Vermie­ters eines PKW ist nicht system­widrig und daher auch nicht missbräuch­lich. Das gilt jeden­falls bei einer Vermie­tung unter Ehegatten für die Vermie­tung eines PKW, der nicht dem unmit­tel­baren Famili­en­be­darf dient. Eine Besteue­rung der privaten Verwen­dung des vermie­teten PKW durch den Vermieter-Ehegatten steht einer vertrag­lich geregelten Vollver­mie­tung an den anderen Ehegatten nicht entgegen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist von ihrem Ehegatten finan­ziell unabhängig. Sie erwarb einen PKW, den sie ihrem als Arzt tätigen Ehemann, mit Leasing­ver­trag vom 3.10.2016, gegen Entgelt zur Nutzung überließ. Als Vertrags­lauf­zeit waren 36 Monate verein­bart und als Tag der Übernahme war der 4.10.2016 bestimmt. Die markt­üb­liche Leasing­rate betrug 815,19 € zzgl. 154,89 € Umsatz­steuer. Die Klägerin machte den Vorsteu­er­be­trag aus dem Erwerb des PKW geltend.

Das Finanzamt machte den zunächst gewährten Vorsteu­er­abzug rückgängig. Das Finanz­ge­richt gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Klägerin sei zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, weil kein Schein­ge­schäft und auch keine missbräuch­liche Gestal­tung vorliege. Zudem stelle die Nutzung des PKW durch die Klägerin keine Nutzung für private Zwecke dar. Da im Leasing­ver­trag eine Vollver­mie­tung an den Ehemann geregelt sei und der PKW damit während der Laufzeit des Leasing­ver­trags nicht mehr zur Dispo­si­tion der Klägerin gestanden habe, handele es sich bei der privaten PKW-Nutzung der Klägerin um eine Verwen­dung des PKW durch den Ehemann.

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Nutzungs­über­las­sung eines PKW im Rahmen eines Leasing­ver­trags um eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit handelt. Es ist unschäd­lich, dass die Klägerin nicht am allge­meinen Markt tätig wurde, sondern Leasing­leis­tungen ledig­lich an ihren Ehegatten als (einzigen) Kunden erbracht hat. Die PKW-Überlas­sung beruht mit dem Leasing­ver­trag auf einer beson­deren Verein­ba­rung, so dass das Finanz­ge­richt eine Nutzungs­über­las­sung auf famili­en­recht­li­cher Grund­lage zu Recht abgelehnt hat. Die Betei­ligten haben die PKW-Überlas­sung durch Abschluss (eines entgelt­li­chen) Leasing­ver­trags auf eine beson­dere schuld­recht­liche Grund­lage gestellt. Es liegt somit kein Schein­ge­schäft vor.

Da der PKW nicht als "Familien-PKW" für den Haushalt der Klägerin erworben wurde, sondern für die unter­neh­me­risch veran­lasste Weiter­ver­mie­tung (Leasing) an ihren freibe­ruf­lich tätigen Ehegatten, ist die Vorschal­tung des Ehegatten bei der Vermie­tung von einzelnen Gegen­ständen (PKW) nicht rechts­miss­bräuch­lich, zumal der Vermieter-Ehegatte die Mittel für den Erwerb und den Unter­halt des Mietob­jekts aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen leisten konnte. Bei einem finan­ziell unabhän­gigen Vermieter-Ehegatten liegt selbst dann kein Rechts­miss­brauch vor, wenn dessen Vorschal­tung den Vorsteu­er­abzug erst ermög­licht, weil der Ehegatte als Nicht­un­ter­nehmer oder als Unter­nehmer mit steuer­be­freiten Umsätzen nicht zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist. Im Übrigen handelte es sich nicht um die Vermie­tung eines Gegen­stands, der dem unmit­tel­baren Famili­en­be­darf diente. Die Klägerin und ihr Ehegatte verfügten zum einen über mehrere PKW. Zum anderen diente das Fahrzeug beim mietenden Ehegatten für dessen (nicht zum Vorsteu­er­abzug berech­ti­gende) Unter­neh­mens­tä­tig­keit.

Der Vorsteu­er­abzug wird durch die Mitnut­zung des Ehegatten zwar nicht einge­schränkt, weil bei einer privaten Mitnut­zung kein Abzugs­verbot vorge­sehen ist. Entgegen der Auffas­sung des Finanz­ge­richts ist aber die private Nutzung des PKW, den die Klägerin an ihren Ehegatten verleast hat, der Umsatz­steuer zu unter­werfen.

Quelle: BFH | Urteil | V R 29/20 | 28-09-2022