Die Anschaf­fung von Photo­vol­ta­ik­an­lagen wird in den Artikel 1 und 16 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 sowohl ertrag­steu­er­lich als auch umsatz­steu­er­lich neu geregelt. 

Steuer­frei bei der Einkom­men­steuer
Für kleinere Photo­vol­ta­ik­an­lagen wird eine Befreiung bei der Ertrag­steuer einge­führt. Die Steuer­be­freiung gilt für die Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Die Steuer­be­freiung gilt im Zusam­men­hang mit dem Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die sich

  • auf, an oder in Einfa­mi­li­en­häu­sern (einschließ­lich Dächern von Garagen und Carports und ander­wei­tiger Neben­ge­bäude) oder nicht zu Wohnzwe­cken dienenden Gebäuden befinden, wenn die Photo­vol­ta­ik­an­lage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister mit einer instal­lierten Brutto­leis­tung von bis zu 30 kW (peak) ausge­stattet ist und
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden, wenn die Photo­vol­ta­ik­an­lage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister mit einer instal­lierten Brutto­leis­tung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit ausge­stattet ist.

Die Summe ist auf insge­samt höchs­tens 100 kW (peak) pro Steuer­pflich­tigen (natür­liche Person oder Kapital­ge­sell­schaft) oder Mitun­ter­neh­mer­schaft begrenzt. 

Wenn die Einnahmen aus dieser Tätig­keit insge­samt steuer­frei sind, ist kein Gewinn zu ermit­teln. Bei vermö­gens­ver­wal­tenden Perso­nen­ge­sell­schaften (z. B. bei einer Vermie­tungs-GbR) führt der Betrieb von Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die die begüns­tigten Anlagen­größen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerb­li­chen Infek­tion der Vermie­tungs­ein­künfte. Damit können auch vermö­gens­ver­wal­tende Perso­nen­ge­sell­schaften künftig auf ihren Mietob­jekten Photo­vol­ta­ik­an­lagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewer­be­ein­heit (max. 100 kW (peak)) instal­lieren und ihre Mieter mit selbst produ­ziertem Strom versorgen, ohne steuer­liche Nachteile befürchten zu müssen.

Hinweis zum Markt­stamm­da­ten­re­gister (MaStR), das von der Bundes­netz­agentur geführt wird: Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst mit ihren Anlagen regis­trieren zu lassen. Das heißt, dass jedem Betei­ligten bekannt sein muss, wie hoch die Brutto­leis­tung tatsäch­lich ist.

Nullsteu­er­satz bei der Umsatz­steuer
Voraus­set­zung für die Anwen­dung des Nullsteu­er­satzes ab 2023 ist, dass die Photo­vol­ta­ik­an­lage auf und in der Nähe von 

  • Privat­woh­nungen,
  • Wohnungen sowie
  • öffent­li­chen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemein­wohl dienende Tätig­keiten genutzt werden,

instal­liert wird. Der Nullsteu­er­satz ist mit EU-Recht vereinbar (Artikel 98 Abs. 2 in Verbin­dung mit Anhang III Nr. 10c der Richt­linie 2006/112/EG). Die Richt­li­ni­en­re­ge­lung wurde übernommen, sodass der maximale Spiel­raum genutzt wird, den das EU-Recht den Mitglied­staaten bei der Anwen­dung eines Nullsteu­er­satzes für Photo­vol­ta­ik­an­lagen zugesteht. Die instal­lierte Brutto­leis­tung der Photo­vol­ta­ik­an­lage darf laut Markt­stamm­da­ten­re­gister nicht mehr als 30 kW (peak) betragen.

Konse­quenz für den Liefe­ranten: Wenn es nicht offen­sicht­lich ist, muss sich der leistende Unter­nehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes infor­mieren. Aufgrund der Regis­trie­rung im Markt­stamm­da­ten­re­gister ist dem leistenden Unter­nehmer bekannt, welche Leistung die von ihm gelie­ferte Photo­vol­ta­ik­an­lage hat. Dem Nullsteu­er­satz unter­liegt die Liefe­rungen von Solar­mo­dulen an den Betreiber einer Photo­vol­ta­ik­an­lage, einschließ­lich der für den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage wesent­li­chen Kompo­nenten sowie Speicher, die dazu dienen, den mit Solar­mo­dulen erzeugten Strom zu speichern.

Ergebnis: Bei der Umsatz­steuer und der Ertrag­steuer besteht keine Überein­stim­mung hinsicht­lich der begüns­tigten Photo­vol­ta­ik­an­lagen, weil 

  • der Nullsteu­er­satz bei der Umsatz­steuer nur angewendet werden kann bei Instal­la­tionen auf, an oder in Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­li­chen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemein­wohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, während
  • die Ertrags­steu­er­be­freiung auch für Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden bzw. Gebäuden gilt, die nicht Wohnzwe­cken dienen.

Privat­per­sonen, z. B. Arbeit­nehmer, die zusätz­lich nur steuer­freie Einnahmen aus dem Betrieb von begüns­tigten Photo­vol­ta­ik­an­lagen erzielen, brauchen hierfür keinen Gewinn mehr zu ermit­teln und auch keine Anlage EÜR mehr abgegeben. Aufgrund des Nullsteu­er­satzes können diese Privat­per­sonen ohne finan­zi­elle Nachteile die umsatz­steu­er­liche Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung anwenden. Der Vorsteu­er­abzug als Grund für einen Verzicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung entfällt, weil die Liefe­rung von Photo­vol­ta­ik­an­lagen nicht mehr mit Umsatz­steuer belastet ist.

Anders sieht bei natür­li­chen Personen, Kapital­ge­sell­schaften oder Mitun­ter­neh­mer­schaften aus, die Photo­vol­ta­ik­an­lagen im Rahmen ihres Unter­neh­mens betreiben. Gehört die Photo­vol­ta­ik­an­lage zum Betriebs­ver­mögen, ist sie als Anlage­ver­mögen auszu­weisen und abzuschreiben. Wegen der Steuer­be­freiung müssen aber außer­halb der Bilanz Gewinn­kor­rek­turen vorge­nommen werden. Der Nullsteu­er­satz bei der Umsatz­steuer kann nur angewendet werden bei Instal­la­tionen auf, an oder in Privat­woh­nungen und Wohnungen. Bei anderen Immobi­lien wird der Liefe­rant in seiner Rechnung die Umsatz­steuer ausweisen müssen, die dann gegebe­nen­falls als Vorsteuer abziehbar ist.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 1 und 16 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 | 15-12-2022