Neben der objekt­be­zo­genen Einschrän­kung gibt es eine perso­nen­be­zo­gene Einschrän­kung. Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, sind von der Ertrag­steuer nur dann befreit, wenn keine der Höchst­grenzen überschritten wird. Eine Prüfung der Höchst­grenzen ist daher unver­zichtbar.

Objekt­be­zo­gene Höchst­grenze

Einfa­mi­li­en­haus bis zu 30 kW (peak)
Zu Wohnzwe­cken dienendes Zwei- /​Mehrfamilienhaus bis zu 15 kW (peak) je Wohnein­heit
Gemischt genutzte Immobilie bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewer­be­ein­heit
Nicht zu Wohnzwe­cken dienendes Gebäude z. B. Gewer­be­im­mo­bilie mit einer Gewer­be­ein­heit, Garagen­grund­stück bis zu 30 kW (peak)
Gewer­be­im­mo­bilie mit mehreren Gewer­be­ein­heiten bis zu 15 kW (peak) je Gewer­be­ein­heit

Perso­nen­be­zo­gene Höchst­grenze

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der 

  • jewei­lige Steuer­pflich­tige oder
  • die jewei­lige Mitun­ter­neh­mer­schaft 

insge­samt die 100 kW (peak)-Grenze einhält. Dabei sind die maßgeb­li­chen Leistungen aller begüns­tigten Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die vom Steuer­pflich­tigen oder der Mitun­ter­neh­mer­schaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, zu addieren. Wird die 100 kW (peak)-Grenze überschritten, entfällt die Steuer­be­freiung. Addiert werden alle Anlagen, also sowohl Anlagen, die sich auf demselben Grund­stück befinden, als auch Anlagen auf verschie­denen Grund­stü­cken. Dabei ist es unerheb­lich, ob die Anlagen technisch vonein­ander getrennt sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuer­pflich­tiger betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeb­li­chen Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfa­mi­li­en­haus und eine Freiflä­chen­pho­to­vol­ta­ik­an­lage mit einer maßgeb­li­chen Leistung von 50 kW (peak). Die Freiflä­chen­pho­to­vol­ta­ik­an­lage ist nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzu­be­ziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfa­mi­li­en­häu­sern sind deshalb nach § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG begüns­tigt.

Abwand­lung: Der Steuer­pflich­tige betreibt zusätz­lich eine vierte Photo­vol­ta­ik­an­lage mit einer maßgeb­li­chen Leistung von 50 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohnein­heiten. Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht steuer­frei ist, weil die maximale Leistung für diese Gebäu­deart von 30 kW (peak) überschritten wird, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermitt­lung der 100 kW (peak)-Grenze einzu­be­ziehen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 | 16-07-2023