Der Nullsteu­er­satz für Photo­vol­ta­ik­an­lagen ist gemäß § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden, wenn der Liefe­rant dem Betreiber die Verfü­gungs­macht an einer Photo­vol­ta­ik­an­lage nach dem 31.12.2022 verschafft. Begüns­tigt ist also eine Liefe­rung bzw. Werklie­fe­rung ab dem 1.1.2023. Entschei­dend ist das Datum, an dem die Photo­vol­ta­ik­an­lage gelie­fert bezie­hungs­weise instal­liert wird. Liegt dieses Datum nach dem 31.12.2022, fällt keine Umsatz­steuer an.

Hat der Unter­nehmer vor dem 1.1.2023 Teilent­gelte (Anzah­lungen etc.) für Liefe­rungen oder Teilleis­tungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteue­rung mit dem Nullsteu­er­satz unter­liegen, muss der Nullsteu­er­satz angewendet werden. Hat der Unter­nehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilent­gelte für Leistungen bzw. Teilleis­tungen verein­nahmt, die er tatsäch­lich erst nach dem 31.12.2022 ausführt, dann ist darauf insge­samt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatz­steu­er­satz von 0% zu berechnen.

Das heißt, dass Umsatz­be­träge, die bei der Abrech­nung von Entgelten (Voraus­zah­lungen bis 100%, Anzah­lungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutref­fend ausge­wiesen wurden, somit nachträg­lich korri­giert werden müssen. Der Leistungs­emp­fänger muss dann, wenn er zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist, seinen Vorsteu­er­abzug korri­gieren.

Praxis-Beispiel:
Der Liefe­rant einer Photo­vol­ta­ik­an­lage hat seinem Kunden (dem künftigen Betreiber der Photo­vol­ta­ik­an­lage) eine Gesamt­rech­nung mit Umsatz­steuer in 2022 übersandt. Die Liefe­rung und Instal­la­tion waren für 2022 verein­bart. Die Liefe­rung und Instal­la­tion haben sich verzö­gert, die Verfü­gungs­macht an der Photo­vol­ta­ik­an­lage ging (anders als geplant) erst nach dem 31.12.2022 auf den Steuer­pflich­tigen über.

Konse­quenz ist, dass zwingend der Nullsteu­er­satz anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Abrech­nung nachträg­lich unzutref­fend geworden ist. Die Rechnung muss zwingend korri­giert werden, weil es sich ansonsten um einen unzutref­fenden Ausweis der Umsatz­steuer handelt. 

Konse­quenzen: Ob sich dadurch der verein­barte Kaufpreis mindert, hängt vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzel­fall getrof­fenen Verein­ba­rungen ab.

Quelle: Sonstige | Sonstige | FAQ auf der Seite des BMF | 22-06-2023