Der Nullsteu­er­satz gilt auch für Batte­rie­spei­cher, Energie­ma­nage­ment­sys­teme oder z. B. Wechsel­richter und die notwen­dige Ertüch­ti­gung des Zähler­schranks. Es werden die Liefe­rung bezie­hungs­weise Montage von Batte­rie­spei­cher sowie sämtliche für den Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage wesent­li­chen Kompo­nenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwen­dige Erneue­rung oder Erwei­te­rung des Zähler­schranks sowie die Liefe­rung und der Einbau eines Energie­ma­nage­ment­sys­tems.

Batte­rie­spei­cher unter­liegen dem Nullsteu­er­satz, wenn diese im konkreten Anwen­dungs­fall dazu bestimmt sind, Strom aus begüns­tigten Solar­mo­dulen zu speichern. Hiervon ist auszu­gehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindes­tens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraus­set­zung nicht, unter­liegt er dem Nullsteu­er­satz, wenn im Einzel­fall nachge­wiesen wird, dass er ausschließ­lich für die Speiche­rung von Strom aus begüns­tigten Solar­mo­dulen verwendet wird. 

Steuer­satz bei der Reparatur von Photo­vol­ta­ik­an­lagen
Der Nullsteu­er­satz gilt auch für den Austausch und die Instal­la­tion von defekten Kompo­nenten einer Photo­vol­ta­ik­an­lage. Aber! Reine Repara­turen ohne gleich­zei­tige Liefe­rung von Ersatz­teilen sind nicht begüns­tigt, so dass der Nullsteu­er­satz nicht anzuwenden ist. Diese Aufwen­dungen unter­liegen der Umsatz­steuer mit 19%. Das gilt auch für Garantie- oder Wartungs­ver­träge. Das heißt, für Garantie- und Wartungs­ver­träge ist ebenfalls weiterhin der Steuer­satz von 19% anzuwenden.

Quelle: Sonstige | Sonstige | www​.bmf​.de | 28-09-2023