Eine Photo­vol­ta­ik­an­lage, die vor dem 1.1.2023 angeschafft wurde, konnte in vollem Umfang dem umsatz­steu­er­li­chen Unter­nehmen zuordnet werden, wenn der Unter­nehmer auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG verzichtet hat. Er war zum vollen Vorsteu­er­abzug aus der Anschaf­fung berech­tigt. Der privat verbrauchte Strom unter­liegt dann der Wertab­ga­ben­be­steue­rung (§ 3 Abs. 1b UstG). Dadurch wird der recht­lich zunächst zuläs­sige Vorsteu­er­abzug system­ge­recht nachge­la­gert ausge­gli­chen. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin eine unent­gelt­liche Wertab­gabe zu besteuern.

Erwirbt ein Unter­nehmer ab dem 1.1.2023 eine Photo­vol­ta­ik­an­lage unter Anwen­dung des Nullsteu­er­satzes, ist mangels ausge­wie­sener Umsatz­steuer ein Vorsteu­er­abzug nicht möglich. Anders als in den Altfällen ist daher kein Ausgleich eines Vorsteu­er­ab­zuges erfor­der­lich. Konse­quenz ist, dass anders als bisher keine Versteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe statt­findet. Auch die Entnahme oder unent­gelt­liche Zuwen­dung einer Photo­vol­ta­ik­an­lage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwen­dung des Nullsteu­er­satzes erworben wurde, stellt keine unent­gelt­liche Wertab­gabe dar.

Die Entnahme oder unent­gelt­liche Zuwen­dung einer Photo­vol­ta­ik­an­lage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt hat, unter­liegt als unent­gelt­liche Wertab­gabe der Umsatz­steuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindes­tens 90% des erzeugten Stroms für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke verwendet werden.

Verkauft ein Unter­nehmer den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage oder übereignet er sie unent­gelt­lich an einen Dritten, handelt es sich hierbei (wenn die übrigen Voraus­set­zungen vorliegen) um eine nicht­steu­er­bare Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen. Der Erwerber tritt dabei an die Stelle des Veräu­ße­rers. Dies stellt keine Änderung der Verhält­nisse dar, die zu einer Vorsteu­er­kor­rektur führen würde. Ist der Erwerber Klein­un­ter­nehmer, führt der Wechsel der Besteue­rungsart bei diesem zu einer Berich­ti­gung des Vorsteu­er­ab­zugs.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | (E), III C 2 - S 7220/22/10002 :010 | 25-01-2023