Seit dem 1.1.2023 unter­liegt die Liefe­rung einer Photo­vol­ta­ik­an­lage dem Nullsteu­er­satz. Liefe­rungen und sonstige Leistungen, die dazu dienen, die Photo­vol­ta­ik­an­lage unter optimalen Bedin­gungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Liefe­rung der Photo­vol­ta­ik­an­lage und sind als Neben­leis­tungen zur Haupt­leis­tung einheit­lich mit dem Nullsteu­er­satz zu besteuern. Wichtig! Die Instal­la­ti­ons­ar­beiten müssen direkt gegen­über dem Anlagen­be­treiber erbracht werden, um unter die Ermäßi­gung des Steuer­satzes zu fallen. So unter­liegen z. B. Arbeiten, die auch anderen Strom­ver­brau­chern oder Strom­erzeu­gern oder anderen Zwecken zugute­kommen, nicht dem Nullsteu­er­satz.

Wird ein Solar­un­ter­nehmer beauf­tragt, im Rahmen einer sogenannten Paket­lö­sung eine Photo­vol­ta­ik­an­lage, z. B. mit 25 kw (peak), zu instal­lieren, dann unter­liegen alle von dem Solar­un­ter­nehmen im Rahmen einer einheit­li­chen Leistung erbrachten Arbeiten (Dachar­beiten, Liefe­rung der Photo­vol­ta­ik­an­lage, Boden­ar­beiten, Erwei­te­rung Zähler­schrank) dem Nullsteu­er­satz.

Praxis-Beispiele:

  • Ein Unter­nehmer erwirbt im Baumarkt u.a. Schrauben und Kabel, um eine Photo­vol­ta­ik­an­lage in Eigen­leis­tung auf seinem Privat­haus zu errichten. Die Liefe­rung der Schrauben und Kabel unter­liegt dem Regel­steu­er­satz in Höhe von 19%, da es sich nicht um wesent­liche Kompo­nenten handelt.
  • Ein Unter­nehmer beauf­tragt das Solar­un­ter­nehmen im Rahmen einer sogenannten „Paket­lö­sung“ eine Photo­vol­ta­ik­an­lage auf seinem Privat­haus zu instal­lieren. In den Materi­al­kosten, die das Solar­un­ter­nehmen in Rechnung stellt, sind auch Kabel und Schrauben enthalten. Die Liefe­rung der nicht wesent­li­chen Kompo­nenten (Kabel und Schrauben) erfolgt aber im Rahmen einer einheit­li­chen Leistung (Liefe­rung einer Photo­vol­ta­ik­an­lage) und unter­liegt daher dem Nullsteu­er­satz.
  • Ein Unter­nehmer errichtet in Eigen­leis­tung eine Photo­vol­ta­ik­an­lage auf seinem Privat­haus. Für die erfor­der­li­chen Boden­ar­beiten beauf­tragt er eine Baufirma und für die Erwei­te­rung seines Zähler­schranks ein Elektro­un­ter­nehmen. Da eine Verstär­kung der Dachsparren erfor­der­lich ist, beauf­tragt er hierfür ein Dachde­cker­un­ter­nehmen. Diese Arbeiten unter­liegen dem Regel­steu­er­satz von 19%.
  • Ein Unter­nehmer errichtet in Eigen­leis­tung eine Photo­vol­ta­ik­an­lage auf seinem Privat­haus. Das Gebäude wird gleich­zeitig und unabhängig von der Errich­tung der Photo­vol­ta­ik­an­lage grund­le­gend renoviert. So werden umfas­sende Elektro­ar­beiten durch­ge­führt, bei denen auch eine Erneue­rung des Zähler­schranks erfor­der­lich ist. In diesem Zusam­men­hang wird die Photo­vol­ta­ik­an­lage berück­sich­tigt und angeschlossen. Die am Privat­haus durch­ge­führten Elektro­ar­beiten unter­liegen insge­samt dem Regel­steu­er­satz in Höhe von 19%.

Entschei­dend ist, wie die Leistung desje­nigen zu beurteilen ist, der die Leistung erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungs­emp­fänger umsatz­steu­er­li­cher Unter­nehmer ist oder eine Privat­person.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Gesetz­liche Regelung | Abschnitt 12.18 | 08-06-2023