Das Finanz­ge­richt Münster hat in seinem Beschluss vom 21.10.2024 entschieden, dass der Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2022 ausge­setzt werden muss, damit ein Verlust aus Gewer­be­be­trieb in Höhe von 1.074,99 € berück­sich­tigt werden kann. Hierbei geht es um die Frage, ob Ausgaben für eine Photo­vol­ta­ik­an­lage auf einem privaten Einfa­mi­li­en­haus, die in früheren Jahren entstanden sind, trotz einer ab 2022 geltenden Steuer­be­freiung abgezogen werden können.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige erzielte bis einschließ­lich 2021 Einkünfte aus seiner Photo­vol­ta­ik­an­lage und machte für 2022 einen Verlust geltend, der sich aus Steuer­be­ra­tungs­kosten und Umsatz­steu­er­nach­zah­lungen für 2020 und 2021 zusam­men­setzt. Das Finanzamt lehnte diesen Abzug mit der Begrün-dung ab, dass die Anlage ab 2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuer­frei sei. Der Steuer­pflich­tige argumen­tierte jedoch, dass die Ausgaben nicht im Zusam­men­hang mit den steuer­freien Einnahmen ab 2022 stehen, sondern mit den steuer­pflich­tigen Einnahmen der Vorjahre.

Fazit: Das Finanz­ge­richt Münster entschied, dass ernst­hafte Zweifel an der Recht­mä­ßig­keit des Steuer­be­scheids bestehen, da die Ausgaben nicht in unmit­tel­barem wirtschaft­li­chem Zusam­men­hang mit den steuer­freien Einnahmen ab 2022 stehen. Die Ausgaben entstanden durch den Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage in den Jahren 2020 und 2021 und wären auch ohne die steuer­freien Einnahmen ab 2022 angefallen. Bei einer anderen Entschei­dung des Finanz­amts ist eine Ausset­zung der Vollzie­hung gerecht­fer­tigt.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Münster, 1 V 1757/24 E | 20-10-2024