Für Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die die Voraus­set­zungen für die Steuer­frei­heit (§ 3 Nr. 72 EStG) erfüllen, kann kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag mehr gebildet werden. Zu der Frage, was in den Fällen geschieht, in denen vor dem 1.1.2022 für die geplante Anschaf­fung einer Photo­vol­ta­ik­an­lage ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genommen wurde aber eine Inves­ti­tion noch aussteht, hat das BMF nunmehr wie folgt Stellung genommen:

Die Inanspruch­nahme von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen setzt eine betrieb­liche Tätig­keit mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht (also mit prognos­ti­ziertem Total­ge­winn) voraus. Werden Einnahmen und Entnahmen ausschließ­lich aus der Strom­erzeu­gung von Photo­vol­ta­ik­an­lagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuer­frei sind, gilt Folgendes:

  • Für Wirtschafts­jahre, die nach dem 31.12.2021 enden, scheidet die Inanspruch­nahme von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermit­teln ist.
  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge für Wirtschafts­jahre, die vor dem 1.1.2022 enden und die bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinn­wirksam hinzu­ge­rechnet wurden, sind rückgängig zu machen, wenn in begüns­tigte Photo­vol­ta­ik­an­lagen inves­tiert wurde (§ 7g Abs. 3 EStG).

Soweit die Photo­vol­ta­ik­an­lage zum Betriebs­ver­mögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeu­gung von Strom aus Photo­vol­ta­ik­an­lagen ist, sind die Regelungen zu den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen weiterhin anzuwenden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 | 16-07-2023