Hat der Unter­nehmer vor dem 1.1.2023 Teilent­gelte (Anzah­lungen usw.) für Liefe­rungen oder Teilleis­tungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteue­rung mit dem Nullsteu­er­satz unter­liegen, muss auch auf diese Teilent­gelte nachträg­lich der Nullsteu­er­satz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Hat der Unter­nehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilent­gelte für Leistungen bzw. Teilleis­tungen verein­nahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insge­samt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatz­steu­er­satz von 0% zu berechnen.

Umsatz­be­träge, die bei der Abrech­nung von Teilent­gelten (Anzah­lungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutref­fend ausge­wiesen wurden, müssen somit nachträg­lich korri­giert werden. Der Leistungs­emp­fänger muss dann, wenn er zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist, seinen Vorsteu­er­abzug korri­gieren. 

Die ursprüng­liche Abschlags­rech­nung, bei der die Umsatz­steuer nach dem Ist-Prinzip in Rechnung gestellt wurde, ist in 2023 so zu berich­tigen, dass der Umsatz­steu­er­aus­weis rückgängig gemacht wird. Die Korrektur kann im Rahmen der Endab­rech­nung vorge­nommen werden. Dabei ist ausdrück­lich darauf hinzu­weisen, dass der Umsatz­steu­er­aus­weis aus dem Jahr 2022 rückgängig gemacht wird (die zu berich­ti­gende Rechnung muss dabei genau bezeichnet werden). Die zu viel ausge­wie­sene und gezahlte Umsatz­steuer wird im Jahr 2023 in der Umsatz­steuer-Voranmel­dung als Guthaben ausge­wiesen. Der Umsatz­steu­er­be­trag, den der Kunde bezahlt hat, wird dem Kunden in der Rechnung gutge­schrieben.

Quelle: Sonstige | Sonstige | . | 09-02-2023