Die Bundes­re­gie­rung plant, ab dem 1.7.2023 den Beitrags­satz zur sozialen Pflege­ver­si­che­rung von bisher 3,05% auf 3,4% zu erhöhen. Für Kinder­lose, die das 23. Lebens­jahr vollendet haben, soll der Beitrags­satz von 3,4% auf 4,0% des Brutto­ent­gelts steigen. Damit setzt der Gesetz­geber auch den Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Berück­sich­ti­gung des Erzie­hungs­auf­wands von Eltern mit mehreren Kindern um. Gleich­zeitig nutzt der Gesetz­geber diese Gelegen­heit auch zur Erhöhung des allge­meinen Beitrags­satzes zur Pflege­ver­si­che­rung. Der neue Beitrags­satz von 3,4% (bisher 3,05%) gilt für Eltern mit einem Kind und ist gleich­zeitig die Basis für die Berech­nung der Beiträge für Kinder­lose und für Eltern mit zwei und mehr Kindern.

An dem Prinzip, dass Kinder­lose bei der Pflege­ver­si­che­rung höhere Beiträge zahlen, ändert sich nichts. Aller­dings ist es nicht mit dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz vereinbar, dass der mit steigender Kinder­an­zahl anwach­sende Erzie­hungs­auf­wand im Beitrags­recht der Pflege­ver­si­che­rung nicht ausrei­chend berück­sich­tigt wird. Die Benach­tei­li­gung tritt bereits ab dem zweiten Kind ein. Für eine Neure­ge­lung hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (Beschluss vom 7.4.2022, 1 BvL 3/18) dem Gesetz­geber eine Frist bis 31.7.2023 einge­räumt. Diese Neure­ge­lung sieht wie folgt aus:

Gestaf­felte Entlas­tung nach Anzahl der Kinder
Beschäf­tigte mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind (gestaf­felt nach Kinder­zahl) mit einem Abschlag entlastet. Ab dem sechsten Kind ist keine weitere Diffe­ren­zie­rung vorge­sehen. Berück­sich­tigt werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebens­jahres. 

Der Zuschlag für Kinder­lose wird von 0,35% auf 0,6% erhöht, sodass der Beitrag auf 4,0% ansteigt. Eltern mit mehr als einem Kind unter­halb der Alters­grenze werden gestaf­felt, nach ihrer Kinder­zahl, wie folgt mit einem Abschlag vom Beitrags­satz entlastet:

  • 0,25 Prozent bei zwei Kindern (Beitrags­satz: 3,15%)
  • 0,50 Prozent bei drei Kindern (Beitrags­satz: 2,9%)
  • 0,75 Prozent bei vier Kindern (Beitrags­satz: 2,65%)
  • 1,00 Prozent bei fünf und mehr Kindern (Beitrags­satz: 2,4%)

Die Abschläge für Kinder gelten ab Beginn des Monats der Geburt (Nachweis inner­halb von drei Monaten). Später einge­reichte Nachweise wirken ab Beginn des Folge­mo­nats. Kinder, die das 25. Lebens­jahr vollenden, werden mit Ablauf des Monats nicht mehr berück­sich­tigt.

Beitrags­an­teil der Arbeit­geber: 1,7%
Arbeit­geber und Beschäf­tigte tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Dafür wird der Beitrags­satz von 3,4% für Eltern mit einem Kind zugrunde gelegt. Während der Beitrags­satz für Beschäf­tigte mit mehreren Kindern abnimmt und für Kinder­lose steigt, beträgt der Beitrags­an­teil des Arbeit­ge­bers gleich­blei­bend 1,7%.

Übergangs­frist
Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 1.7.2023 an. Die Nachweise sind gegen­über der beitrags­ab­füh­renden Stelle zu erbringen. Das ist z. B. der Arbeit­geber. Freiwillig versi­cherte Selbst­zahler weisen die Kinder­an­zahl direkt gegen­über der Pflege­kasse nach.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Pflege­un­ter­stüt­zungs- und -entlas­tungs­ge­setz - PUEG | 18-05-2023