Überlässt eine Perso­nen­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schafter einen Firmen­wagen zur betrieb­li­chen und privaten Nutzung, dürfen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, den Gewinn der Perso­nen­ge­sell­schaft nicht mindern. Die private Nutzung eines Firmen-Pkw ist immer dann mit der 1-%-Methode zu ermit­teln, wenn die betrieb­liche Nutzung überwiegt. Ist das der Fall, ist die private Nutzung für jeden Kalen­der­monat mit 1% des inlän­di­schen Listen­preises im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich der Kosten für Sonder­aus­stat­tungen einschließ­lich Umsatz­steuer anzusetzen. Für Elektro­fahr­zeuge und Plug-In-Hybrid­fahr­zeuge gibt es Sonder­re­ge­lungen. Die 1-%-Methode kann nur außer Kraft gesetzt werden, wenn ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch geführt wird (Escape-Klausel). Es sind dann die Aufwen­dungen nach dem Verhältnis der privaten und betrieb­li­chen Fahrten aufzu­teilen. Die Aufwen­dungen, die auf die privaten Fahrten entfallen, sind als Betriebs­ein­nahmen gewin­n­er­hö­hend zu erfassen. Auch hier sind die Sonder­re­ge­lungen für Elektro­fahr­zeuge und Plug-In-Hybrid­fahr­zeuge zu beachten.

Die umsatz­steu­er­liche Behand­lung weicht erheb­lich davon ab, weil die Perso­nen­ge­sell­schaft und die Gesell­schafter bei der Umsatz­steuer getrennt zu betrachten sind. Ist die Perso­nen­ge­sell­schaft zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt, kann sie beim Erwerb eines Firmen-Pkw die Vorsteuer zu 100% geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die Perso­nen­ge­sell­schaft die Kosten, die auf die private Nutzung durch den Gesell­schafter entfallen, der Umsatz­steuer unter­werfen muss. Da die Perso­nen­ge­sell­schaft Unter­nehmer im Sinne des Umsatz­steu­er­rechts ist, kann zwischen ihr und den Gesell­schaf­tern ein Leistungs­aus­tausch statt­finden, der der Umsatz­steuer unter­liegt.

Voraus­set­zung ist, dass es sich um einen entgelt­li­chen Vorgang handelt. Ein entgelt­li­cher Leistungs­aus­tausch liegt

  • nicht nur dann vor, wenn zwischen Perso­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schafter für die private PKW-Nutzung ausdrück­lich ein Entgelt verein­bart worden ist,
  • sondern auch dann, wenn das Konto des Gesell­schaf­ters in der Buchfüh­rung belastet worden ist. 

In diesem Zusam­men­hang ist Folgendes zu beachten:

  • Wenn die private Nutzung bei der Einkom­men­steuer nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet wird, kann diese aus Verein­fa­chungs­gründen auch bei der Umsatz­steuer zugrunde gelegt werden. Bei der Bemes­sung der Umsatz­steuer darf aller­dings - anders als bei Einzel­un­ter­neh­mern - kein pauschaler Abzug von 20% für nicht vorsteu­er­be­las­tete Kfz-Kosten abgezogen werden.
  • Bei der Umsatz­steuer kann der private Nutzungs­an­teil auch sachge­recht geschätzt werden. Es werden aller­dings alle Kosten der Umsatz­steuer unter­worfen, also auch die, bei denen kein Vorsteu­er­abzug möglich war.
  • Kann die pauschale 1-%-Methode nicht angewendet werden, werden die Kosten zugrunde gelegt, die nach dem Fahrten­buch oder anderen Aufzeich­nungen auf die privaten Fahrten des Gesell­schaf­ters entfallen.

Praxis-Beispiel:
Eine Perso­nen­ge­sell­schaft hat im Januar einen neuen Firmen-Pkw erworben, der im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung einen Brutto­lis­ten­preis von 39.120 € hatte. Gezahlt hat die Perso­nen­ge­sell­schaft einen Betrag von 35.700 € (einschließ­lich 19 %= 5.700 € Umsatz­steuer). Der angeschaffte Firmen­wagen steht ausschließ­lich einem der Gesell­schafter für seine betrieb­li­chen und privaten Fahrten zur Verfü­gung, wobei die betrieb­li­chen Fahrten überwiegen. Der Gesell­schafter hat kein Fahrten­buch geführt. Die Perso­nen­ge­sell­schaft wendet daher sowohl für ertrag­steu­er­liche als auch für umsatz­steu­er­liche Zwecke die 1-%-Methode an. Es sind 1% vom Brutto­lis­ten­preis abgerundet auf volle 100 € anzusetzen.

Das sind: 39.100 € x·1%·x 12 Monate = 4.692,00 €

Da von einem umsatz­steu­er­li­chen Leistungs­aus­tausch auszu­gehen ist, beträgt die Bemes­sungs­grund­lage 4.692 € : 1,19 = 3.942,86 €
Hierauf entfällt die Umsatz­steuer mit 3.942,86 € x 19% = + 749,14 €
Der Brutto­wert ist zu erfassen mit 4.692,86 €

Fazit: Haben Perso­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schafter kein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeugs verein­bart, ist umsatz­steu­er­lich nur dann von einer unent­gelt­li­chen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke auszu­gehen, wenn das Privat­konto des Gesell­schaf­ters in der Buchfüh­rung nicht belastet wird bzw. belastet worden ist. Die Belas­tung des Privat­kontos führt zu einem entgelt­li­chen Leistungs­aus­tausch zwischen Perso­nen­ge­sell­schaft und Gesell­schafter.

Quelle: BFH | Urteil | V R 6/101 | 31-08-2010