Bei Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen ist seit dem 1.1.2024 der Regel­streu­er­satz von 19% anzuwenden. Das BMF hat auf dieser Basis die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben für das Jahr 2024 (Sachent­nahmen) bekannt gegeben.

Die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben werden auf der Grund­lage der vom Statis­ti­schen Bundesamt ermit­telten Aufwen­dungen privater Haushalte für Nahrungs­mittel und Getränke festge­setzt. Sie beruhen auf Erfah­rungs­werten und bieten dem Steuer­pflich­tigen die Möglich­keit, die Waren­ent­nahmen monat­lich pauschal zu verbu­chen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeich­nung einer Vielzahl von Einzel­ent­nahmen. Diese Regelung dient der Verein­fa­chung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indivi­du­ellen Verhält­nisse zu. 

Die Pausch­be­träge für Sachent­nahmen sind Jahres­werte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebens­jahr entfällt der Ansatz eines Pausch­be­trags. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr ist die Hälfte des jewei­ligen Werts anzusetzen.

Gewer­be­zweig Wert für eine Person ohne Umsatz­steuer
1. Januar bis 31. Dezember 2024
ermäßigter
Steuer­satz (in €)
voller
Steuer­satz (in €)
insge­samt (in €)
Bäckerei 1.605 206 1.811
Fleischerei 1.429 545 1.974
Gast- und Speise­wirt­schaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.399
2.253

1.016
1.723

2.415
3.976
Geträn­ke­ein­zel­handel 118 266 384
Café und Kondi­torei 1.547 575 2.122
Milch, Milch­er­zeug­nisse, Fettwaren und Eier (Einzel­handel) 993 0 693
Nahrungs- und Genuss­mittel, Einzel­handel 1.340 354 1.694
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartof­feln (Einzel­handel) 369 162 531
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV D 3 - S 1547/19/10001 :005 | 11-02-2024