Das BMF hat die Lohnsteuer-Richt­li­nien überar­beitet. Die Lohnsteuer-Richt­li­nien sind Weisungen an die Finanz­ver­wal­tung, die sicher­stellen sollen, dass die Finanz­ämter in Zweifels­fragen nach gleichen Maßstäben urteilen, z. B. bei Sachzu­wen­dungen, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern zukommen lässt. Zuwen­dungen, die im eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers liegen, wendet er seinem Arbeit­nehmer nicht für dessen indivi­du­ellen Arbeits­ein­satz zu. Steuer­frei sind z. B. 

  • Sachprä­mien zur Kunden­bin­dung, die ein Unter­nehmen für die persön­liche Inanspruch­nahme von Dienst­leis­tungen gewährt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, das jedem zugäng­lich ist, bis maximal 1.080 € (§ 3 Nr. 38 EStG),
  • Zuwen­dungen, die der Unter­nehmer in seinem überwie­genden betrieb­li­chen Inter­esse als Arbeit­geber zuwendet, wie z. B. eine Betriebs­ver­an­stal­tung, soweit der Wert pro Arbeit­nehmer 110 € nicht überschreitet,
  • die private Telefon- und Inter­net­nut­zung.

Für pauschal versteu­erte Sachzu­wen­dungen an Arbeit­nehmer gibt es eine Reihe unter­schied­li­cher Regelungen, die neben der pauschalen Besteue­rung mit 30% gemäß § 37b Abs. 2 EStG anzuwenden sind. Folgende Sachzu­wen­dungen sind getrennt zu erfassen:

  • die Nutzungs­über­las­sung eines Firmen­wa­gens für Privat­fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte und für Famili­en­heim­fahrten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und Satz 5 EStG),
  • Sachbe­züge, die mit den amtli­chen bzw. gesetz­li­chen Sachbe­zugs­werten anzusetzen sind, z. B. Unter­kunft und Verpfle­gung (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG),
  • Sachbe­züge an Arbeit­nehmer, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer­frei bleiben, weil die monat­liche Freigrenze von 50 € (vor 2022: 44 €) nicht überschritten wird,
  • Zuwen­dungen bis 1.080 €, die unter die Rabatt­re­ge­lung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
  • arbeits­täg­liche Mahlzeiten im Betrieb mit 25%,
  • Zuwen­dungen bei einer Betriebs­ver­an­stal­tung mit 25%,
  • Erholungs­bei­hilfen bis 156 € für den Arbeit­nehmer, bis 104 € für den Ehegatten und bis 52 € je Kind mit 25%,
  • der doppelte Betrag der Verpfle­gungs­pau­schalen bei der Erstat­tung von Reise­kosten mit 25%, 
  • die Zuwen­dung eines Compu­ters bzw. die Erstat­tung der Inter­net­kosten ebenfalls mit 25%,
  • Ladevor­rich­tung für Elektro­fahr­zeuge oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge, die der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn unent­gelt­lich oder verbil­ligt übereignet ebenfalls mit 25%; das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeit­ge­bers, die er zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn zu den Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevor­rich­tung zahlt,
  • mit 25% für ein betrieb­li­ches Fahrrad, das kein Kraft­fahr­zeug ist und das der Arbeit­geber seinen Arbeit­nehmer unent­gelt­lich oder verbil­ligt zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn übereignet,
  • die Erstat­tung der Entfer­nungs­pau­schale pauschal mit 15%.
Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Gesetz­vor­haben | R 40.1. LStR – BMF-Entwurf | 07-07-2022