Überlässt der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen, muss er den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung als Arbeits­lohn versteuern. Vom Arbeit­nehmer gezahlte Entgelte für einen Parkplatz, den der Arbeit­geber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungs­über­las­sung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeuges.

Praxis-Beispiel:
Den Arbeit­neh­mern der Klägerin steht ein Firmen­wagen auch zur privaten Nutzung zur Verfü­gung. Dies geschieht auf der Grund­lage der Firmen­wa­gen­re­ge­lung, wonach der Arbeit­geber keine Kosten für das Anmieten von Garagen und Einstell­plätzen übernimmt. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffent­liche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfü­gung stehen, bietet die Klägerin ihren Arbeit­neh­mern unabhängig davon, ob sie einen Firmen­wagen nutzen, die Möglich­keit an, einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monat­li­ches Entgelt in Höhe von 30 € an. Das Entgelt für den Parkplatz berück­sich­tigt die Klägerin als Netto­abzug in den Lohnab­rech­nungen der betrof­fenen Arbeit­nehmer. Die Klägerin ermit­telte den geldwerten Vorteil aus der Firmen­wa­gen­über­las­sung nach der 1%-Regelung bzw. der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte. Sofern Mitar­beiter mit Firmen­wagen auch einen Parkplatz von der Klägerin anmieten, wird das monat­liche Nutzungs­ent­gelt von 30 € bei der Ermitt­lung des geldwerten Vorteils abgezogen. 

Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass die Nutzungs­ent­gelte von 30 € für einen Stell­platz an der Tätig­keits­stätte den pauschalen Nutzungs­wert nach der 1%-Methode nicht mindern dürfen, da sie nicht zu den Gesamt­kosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt hat in einem Haftungs­be­scheid die gekürzten Beträge nachver­steuert.

Das Finanz­ge­richt sah die Kürzung des geldwerten Vorteils als gerecht­fer­tigt an. Die arbeits­ver­trag­lich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienst­recht­li­chen Grund­lage verein­barte vollstän­dige oder teilweise Übernahme einzelner Kraft­fahr­zeug­kosten durch den Arbeit­nehmer mindert den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlas­sung. Das gilt auch, wenn der Arbeit­nehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (indivi­du­elle) Kosten des betrieb­li­chen Kfz trägt. Soweit der Arbeit­nehmer einzelne nutzungs­ab­hän­gige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es an einem lohnsteu­er­baren Vorteil. Die 1%-Regelung geht davon aus, dass der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer einen Vorteil als Arbeits­lohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privat­nut­zung zur Verfü­gung stellt und alle mit dem Kfz verbun­denen Kosten trägt. Der Arbeit­nehmer ist insoweit nicht berei­chert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlas­senen betrieb­li­chen Kfz veran­lasst sind. Soweit der Arbeit­nehmer einzelne Kosten des betrieb­li­chen Kfz selbst trägt, fehlt es an einer vorteils­be­grün­denden und damit lohnsteu­er­baren Einnahme.

Nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts setzt der Betrieb eines Firmen­wa­gens eine Parkmög­lich­keit voraus. Das Parken des Fahrzeugs ist notwendig, um ein Kfz überhaupt nutzen zu können. Weil ein Kfz genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu beför­dern, ist das Abstellen an diesen Orten notwen­diger Bestand­teil der Nutzung.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zugelassen. Es ist in der Recht­spre­chung bislang nicht geklärt, ob und unter welchen Voraus­set­zungen Kosten für die Anmie­tung eines Parkplatzes an der ersten Tätig­keits­stätte durch den Arbeit­nehmer den geldwerten aus der Überlas­sung eines Firmen­wa­gens mindern (Akten­zei­chen beim BFH: VI R 7/23).

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Köln, 1 K 1234/22 | 19-04-2023