Betreiber digitaler Platt­formen sind seit dem 1.1.2023 verpflichtet, den Finanz­be­hörden Infor­ma­tionen über Einkünfte zu melden, die von Anbie­tern auf diesen Platt­formen erzielt worden sind. Um auch auslän­di­sche Anbieter zu erfassen, wird es einen automa­ti­schen Austausch von Infor­ma­tionen zwischen den Mitglieds­län­dern der Europäi­schen Union geben. Das bedeutet, das seit dem 1.1.2023 auch private Verkäufe und Verkäufer an die Finanz­be­hörden gemeldet werden müssen. Wer auf diesen Platt­formen verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt bei ihm nachfragen wird.

Folgende Tätig­keiten müssen gemeldet werden, wenn sie gegen eine Vergü­tung erbracht werden:

  • die zeitlich begrenzte Überlas­sung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweg­li­chem Vermögen (z. B. Vermie­tung einer Ferien­woh­nung über AirBnB und ähnliche Anbieter),
  • die Erbrin­gung persön­li­cher Dienst­leis­tungen (z. B. Handwer­ker­tä­tig­keiten, Reini­gung, Liefer­dienst usw.),
  • der Verkauf von Waren (z. B. gebrauchte Kinder­klei­dung, Bücher, selbst herge­stellte Waren usw.),
  • die zeitlich begrenzte Überlas­sung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrs­mit­teln (z. B. die Vermie­tung des eigenen Wohnmo­bils an andere Urlauber).

In Bagatell­fällen sind freige­stellte Anbieter nicht zu melden (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG). Ein freige­stellter Anbieter ist jeder Anbieter, der im Melde­zeit­raum unter Inanspruch­nahme derselben Platt­form in weniger als 30 Fällen relevante Tätig­keiten erbracht und dadurch insge­samt weniger als 2.000 € als Vergü­tung gezahlt oder gutge­schrieben bekommen hat.

Gemeldet werden müssen also alle Verkäufer bzw. Anbieter, die pro Jahr auf einer Platt­form

  • mindes­tens 30 Verkaufs­ab­schlüsse machen und
  • mindes­tens 2.000 € damit einnehmen.

Unklar ist, ob beide oder nur einer der Voraus­set­zungen erfüllt sein müssen. Die Betreiber von Online-Platt­formen werden im Zweifel eine Meldung vornehmen, wenn einer der Grenz­werte zutrifft.

Die Platt­form­be­treiber melden die Dienst­leis­tungs- und Veräu­ße­rungs­ge­schäfte ihrer Nutzer an das Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt). Dieses leitet die Daten an die jeweils zustän­digen Finanz­be­hörden der Länder weiter. Die Länder­fi­nanz­be­hörden leiten die Daten dann automa­ti­siert an die jewei­ligen Finanz­ämter weiter. Das Finanzamt prüft dann, ob der gemel­dete Verkäufer die Trans­ak­tionen bzw. die Verkaufs­er­löse in seiner Steuer­erklä­rung angegeben hat.

Kleinst­ver­käufer mit wenigen Trans­ak­tionen und geringen Umsätzen werden die Finanz­ämter dabei vermut­lich eher nicht überprüfen. Ziel ist es, Vielver­käufer zu finden und sicher­gehen, dass diese ihre Einnahmen korrekt versteuern und ggf. eine gewerb­liche Tätig­keit anmelden.

Folgende Daten werden an das Finanzamt weiter­ge­leitet:

  • Name
  • Geburts­datum
  • Steuer­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer
  • Postan­schrift
  • Bankver­bin­dung
  • alle relevanten Trans­ak­tionen
  • Verkaufs­er­löse
  • alle für die Nutzung der Platt­form angefal­lenen Gebühren und
  • falls vorhanden: die Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer des Händlers bzw. Anbie­ters

Unpro­ble­ma­tisch ist der gelegent­liche Verkauf von Gegen­ständen des tägli­chen Gebrauchs. Sinnvoll ist es jedoch zu notieren, wann welcher Gegen­stand wo und für wie viel verkauft wurde. Falls Belege über den Einkauf und/​oder Verkauf vorhanden sind, sollten diese aufge­hoben werden. So ist man auf der sicheren Seite, falls das Finanzamt nachfragt.

Hinweis: Online-Platt­formen müssen diese Meldungen jeweils nach Ablauf eines Jahres an das Bundes­zen­tralamt für Steuern übermit­teln - erstmalig Anfang 2024 für 2023.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Platt­formen-Steuer­trans­pa­renz­ge­setz - PStTG | 26-01-2023