Grund­sätz­lich steht es dem Unter­nehmer frei, welchen Firmen­wagen er nutzt. In den meisten Fällen sind die Anschaf­fungs­kosten für ein serien­mäßig ausge­stat­tetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preis­klasse gehört. Bei hohen Preisen sind die Anschaf­fungs­kosten in der Regel angemessen, wenn das Unter­nehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleich­zeitig die Nutzung eines reprä­sen­ta­tiven Pkws von Geschäfts­part­nern bzw. Kunden erwartet wird. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und werden daher gewin­n­er­hö­hend erfasst.

Darüber hinaus können bei der Anschaf­fung neben den betrieb­li­chen Aspekten auch private Inter­essen eine Rolle spielen. Private Inter­essen, die mit hohen Aufwen­dungen verbunden sind, können zu einer Minde­rung der Betriebs­aus­gaben führen. Anschaf­fungen aus überwie­gend privatem Inter­esse können im ungüns­tigsten Fall dazu führen, dass der Betriebs­aus­ga­ben­abzug insge­samt entfällt.

Erfolgt der Erwerb eines Oldti­mers im Wesent­li­chen aus privaten Gründen, ist die Abschrei­bung nicht abziehbar. Die Finanz­ver­wal­tung stützt sich auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, wonach Aufwen­dungen für Jagd oder Fischerei, für Segel­jachten oder Motor­jachten und ähnliche Zwecke nicht als Betriebs­aus­gaben abziehbar sind. Ähnliche Zwecke in diesem Sinne können bei einer großen Nähe zur privaten Lebens­füh­rung auch die Aufwen­dungen für einen Oldtimer sein. Wird der Pkw-Oldtimer kaum bewegt, fallen die Aufwen­dungen unter das Abzugs­verbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Werbe­agentur hat einen Pkw-Oldtimer (Sport­wagen) für 80.000 € erworben. Im Anschaf­fungs­jahr fuhr er mit dem Oldtimer 400 km und im Folge­jahr 600 km. Er nutzte den Pkw für 3 bzw. 4 Kunden­be­suche. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspek­tion.
Der Unter­nehmer hat eine betriebs­ge­wöhn­liche Restnut­zungs­dauer von 4 Jahren zugrunde gelegt, was einer Abschrei­bung von 20.000 € pro Jahr entspricht. Wegen der geringen Laufleis­tung erkennt das Finanzamt den Betriebs­aus­ga­ben­abzug nicht an. Denn bei einer solch geringen Fahrleis­tung werden die betrieb­li­chen von den privaten Gründen überla­gert. Es ist unwirt­schaft­lich, einen Firmen­wagen zu kaufen, nur um damit 3 oder 4 Kunden­fahrten zu unter­nehmen.

Konse­quenz: Der Auslöser für den Kauf ist die Tatsache, dass der Unter­nehmer einen Oldtimer besitzen wollte. Wirtschaft­liche Überle­gungen waren bei der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung ausge­blendet. Die Abschrei­bung im Jahr der Anschaf­fung und im Folge­jahr wurde nur teilweise gewinn­min­dernd erfasst. Veräu­ßert der Unter­nehmer den Oldtimer, muss er den Veräu­ße­rungs­preis als Betriebs­ein­nahme erfassen. Der Buchwert, der auch um die nicht gewinn­min­dernde Abschrei­bung zu reduzieren ist, ist im Zusam­men­hang mit der Veräu­ße­rung als Aufwand zu buchen. Fazit: Obwohl ein Teil der Abschrei­bung nicht gewinn­min­dernd berück­sich­tigt werden konnte, ist der Veräu­ße­rungs­erlös in vollem Umfang als Betriebs­ein­nahme zu erfassen. Die Anschaf­fung des Oldti­mers wirkt sich in dieser Situa­tion also steuer­lich äußerst nachteilig aus.

Tipp:
Bei der Veräu­ße­rung von Wirtschafts­gü­tern, bei denen die Abschrei­bung ganz oder teilweise nicht abziehbar war, ist zur Berech­nung des Veräu­ße­rungs­ge­winns der Buchwert anzusetzen. D.h., dass bei der Ermitt­lung des Gewinns aus der Veräu­ße­rung die nicht abzieh­bare Betriebs­aus­gabe keine Rolle spielt. Diese nachtei­lige Folge kann nur vermieden werden, wenn der Oldtimer dem Privat­ver­mögen zugeordnet wird. Voraus­set­zung ist aller­dings, dass die betrieb­liche Nutzung nicht mehr als 50% beträgt.

Das Abzugs­verbot greift jeden­falls immer dann ein, wenn ein Wirtschaftsgut in einer Weise einge­setzt wird, die bei typisie­render Betrach­tung dazu geeignet ist, Geschäfts­freunde zu unter­halten oder privaten Neigungen nachzu­gehen. Bei einer minimalen Kilome­ter­leis­tung sind die Aufwen­dungen für den Oldtimer ihrer Art nach als unange­mes­sener Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand anzusehen.

Quelle: BFH | Urteil | X R 33/16 | 09-10-2017