Die Erstel­lung eines Jahres­ab­schlusses gehört zu den grund­le­genden Pflichten von Kaufleuten und Handels­ge­sell­schaften. Insbe­son­dere Kapital­ge­sell­schaften sind verpflichtet, ihre Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen beim Bundes­an­zeiger elektro­nisch offen­zu­legen, d.h. zu veröf­fent­li­chen oder im Unter­neh­mens­re­gister zu hinter­legen. Geschieht dies nicht recht­zeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungs­geld­ver­fahren durch. Verstößt ein veröf­fent­lichter Jahres­ab­schluss gegen Inhalts- oder Formvor­schriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeld­ver­fahren durch­zu­führen ist.

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstim­mung mit dem Bundes­mi­nis­te­rium der Justiz gegen Unter­nehmen, deren gesetz­liche Frist zur Offen­le­gung von Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen für das Geschäfts­jahr mit dem Bilanz­stichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungs­geld­ver­fahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andau­ernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen berück­sich­tigt werden.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Bundesamt für Justiz | 01-12-2022